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Verjährungshemmung – Anforderung an Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren

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Eine Stadt in Bayern scheiterte mit ihrer Klage gegen einen Ingenieur, weil sie im Mahnbescheid den geforderten Schadenersatz von rund 67.000 Euro nicht genau genug benannte. Der Ingenieur hatte für die Stadt ein Trennbauwerk im Rahmen einer Abwasseranlage geplant, die Bauausführung führte jedoch zu erheblichen Mehrkosten. Das Landgericht Hof entschied, dass die Ansprüche der Stadt bereits verjährt waren, da der Mahnbescheid lediglich „Anspruch aus Ingenieurvertrag“ enthielt und damit zu unpräzise war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 98/15 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hof Datum: 08.12.2020 Aktenzeichen: 11 O 98/15 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verjährungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin fordert Schadenersatzansprüche aus einem Ingenieurvertrag, weil die vereinbarten Arbeiten von der beauftragten Firma nicht ausgeführt wurden. Sie argumentiert, dass der Beklagte für den entstandenen Schaden verantwortlich sei und die Einrede der Verjährung nicht greife, da eine Verjährungshemmung durch einen Mahnbescheid eingetreten sei. Beklagter: Der Beklagte bestreitet die Forderungen und erhebt die Einrede der Verjährung. Er argumentiert, dass der Mahnbescheid die Forderung nicht ausreichend individualisiert habe und somit keine Verjährungshemmung eingetreten sei. Zudem wird eine Unklarheit bezüglich der Verjährungsverzichtserklärung durch seine Haftpflichtversicherung angeführt.


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