Ein Mann parkte unerlaubt auf einem Privatparkplatz in Manching und muss nun mit empfindlichen Strafen rechnen. Weil er sich weigerte, den Fahrer des Wagens zu nennen, sah das Landgericht Ingolstadt eine Wiederholungsgefahr und verhängte ein Nutzungsverbot für den Parkplatz. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Mann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sogar Ordnungshaft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 3061/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Ingolstadt Datum: 06.07.2021 Aktenzeichen: 14 S 3061/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Nachbarschaftsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers. Sie hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Nutzung ihres Parkplatzes geltend gemacht. Sie argumentiert, dass eine Wiederholungsgefahr aufgrund des einmaligen Parkverstoßes besteht. Beklagter: Halter des Fahrzeugs, das unbefugt auf dem Privatgrundstück der Klägerin abgestellt wurde. Der Beklagte hat weder den Namen des für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrers benannt noch Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Nutzung ergriffen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte parkte einmalig und unbefugt auf einem Parkplatz, der zur Klägerin gehört. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, was dieser nicht tat. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Unterlassun
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 374/17 – Urteil vom 06.03.2018 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Januar 2016 – 2 Ca 1089/15 – wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 457,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe […]