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Kostenrechnung – Wert eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bei Eigenanteilen der Gesellschaft

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Ein Familienvater verschenkt GmbH-Anteile an seine Töchter und landet im Gebührenstreit mit dem Notar. Das Landgericht Hof musste entscheiden, wie die Anteile korrekt bewertet werden und ob der Notar seine Gebühren zu hoch angesetzt hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Bewertung von Unternehmensanteilen und die Bedeutung gesellschaftseigener Anteile. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 T 85/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hof Datum: 12.04.2019 Aktenzeichen: 33 T 85/18 Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG Rechtsbereiche: Gebührenrecht, Gesellschaftsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Gesellschafter einer GmbH, der gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners in Bezug auf die Beurkundung eines Vertrags über die Überlassung von Geschäftsanteilen Einspruch erhebt. Er argumentiert, dass der angesetzte Geschäftswert und folglich die abgeleiteten Gebühren zu hoch seien. Antragsgegner: Notar, der die Beurkundung durchgeführt und die darauf basierende Kostenrechnung erstellt hat. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass die Berechnung des Geschäftswerts korrekt ist, da sie auf einer wirtschaftlichen Betrachtung des Anteilsbesitzes beruht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller, alleiniger stimmberechtigter Gesellschafter einer GmbH, schloss einen Vertrag über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an seine Töchter. Der Notar, der diesen Vertrag beurkundete, stellte eine Kostenrechnung basierend auf dem Gesamtwert der nicht-gesellschaftseigenen Anteile der Gesellschaft aus. Der Antragsteller erhob Einspruch gegen die Höhe der Rechnung und argumentierte, dass der Geschäftswert niedriger hätte angesetzt werden müssen. Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt ist die Methode zu


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