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Widerruf einer Vorsorgevollmacht von weiteren Einzelvertretungsberechtigten

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Stiefsohn gegen leibliche Kinder: In einem ungewöhnlichen Streitfall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um die Gültigkeit von Vorsorgevollmachten, die ein Vater seinen Kindern erteilt hatte. Ein Sohn versuchte, die Vollmacht des Stiefbruders zu widerrufen, doch das Gericht stellte klar: Wer mehrere Personen bevollmächtigt, kann nicht erwarten, dass diese sich gegenseitig ausbooten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 8/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 24.01.2022 Aktenzeichen: 10 W 8/21 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Vollmachtsrecht Beteiligte Parteien: Beklagter: Der Stiefsohn des Klägers. Er war im Besitz einer vom Kläger erteilten notariellen Vorsorge- und Generalvollmacht. Der Beklagte argumentierte, dass der Widerruf dieser Vollmacht durch den Kläger unwirksam sei, da der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsunfähig gewesen sei. Kläger: Erteilt dem Beklagten sowie anderen Personen Vollmachten. Vertritt die Auffassung, dass der Widerruf seiner Vollmacht wirksam war und verlangt die Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erteilte seinem Stiefsohn und drei leiblichen Kindern 2016 Einzelvertretungsvollmachten. 2018 versuchte ein Kind, die Vollmacht des Beklagten zu widerrufen und die diesbezügliche Urkunde herauszufordern. Der Kläger widerrief die Vollmacht des Beklagten 2020 erneut und forderte die Herausgabe, der Beklagte kam dem nicht nach. Nachdem der Beklagte die Urkunde 2021 herausgab, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Kern des Rechtsstreits: Ob dem Kläger zum Zeitpunkt d


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