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Räumungs- und Herausgabeverlangen nach Eigenbedarfskündigung

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In einem ungewöhnlichen Mietrechtsstreit in Heidelberg konnte ein langjähriger Mieter seine Wohnung trotz Eigenbedarfskündigung zunächst behalten, doch jetzt müssen zwei der drei Vermieter den 73-Jährigen zum Auszug bewegen. Obwohl der Sohn der Eigentümer bereits 2015 vor Gericht scheiterte, haben seine Eltern als Nießbrauchsberechtigte nun erfolgreich Räumungsklage eingereicht. Das Landgericht Heidelberg gewährte dem Mieter eine Frist bis Ende 2020, um eine neue Bleibe zu finden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 36/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Heidelberg Datum: 27.02.2020 Aktenzeichen: 5 S 36/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger Ziff. 1: Eigentümer des Anwesens. Verlangte die Räumung des Beklagten wegen Eigenbedarfs. Argumentierte, dass die Dachgeschossräumlichkeiten als Kinderzimmer, Arbeitszimmer und Gästezimmer/Hobbyraum/Spielzimmer benötigt werden. Kläger Ziff. 2 und 3: Nießbrauchberechtigte am Anwesen. Unterstützten die Räumungsklage und begründeten sie ebenfalls mit Eigenbedarf. Beklagter: Mieter der Wohnung seit 1976. Lehnte die Kündigung ab und argumentierte, dass keine wesentliche Änderung der Umstände vorliegt, die eine erneute Kündigung rechtfertigen würde. Führte Härtegründe an, die eine Räumung unzumutbar machen würden. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger forderten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im 2. OG eines Anwesens, die vom Beklagten seit Jahrzehnten gemietet wird. Die ursprüngliche Kündigung durch den Kläger Ziff. 1 war wegen Formfehlern unwirks


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