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Geschäftswert für Aufnahme in Vermögensverzeichnis

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Ein Erbschaftsstreit in Münster sorgte für ein juristisches Tauziehen um die Berechnung von Notarkosten. Im Fokus stand die Frage, ob neben den Vermögenswerten auch die Schulden des Verstorbenen bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden dürfen. Das Landgericht Münster entschied nun zugunsten des Notars und sorgte damit für höhere Kosten für die Erben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 OH 5/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Münster Datum: 29.06.2020 Aktenzeichen: 5 OH 5/20 Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren gemäß § 127 GNotKG Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Nachlassrecht Beteiligte Parteien: Notar: Beantragte die gerichtliche Überprüfung der Kostenberechnung. Argumentiert, dass bei der Ermittlung des Geschäftswertes für das Nachlassverzeichnis die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden sollten. Kostenschuldnerin: Die Tochter der Verstorbenen, die die von ihrer Mutter hinterlassenen Nachlassverbindlichkeiten herausforderte und argumentierte, dass Verbindlichkeiten nicht in die Berechnung des Geschäftswertes einfließen sollen. Um was ging es? Sachverhalt: Nach dem Tod der Mutter einer Beteiligten wurde ein Nachlassverzeichnis erstellt, das sowohl Aktiva als auch Passiva umfasste. Der Notar berechnete seine Gebühren basierend auf einem hohen Geschäftswert, der die Passiva einbezog. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Verbindlichkeiten den Geschäftswert und damit die Gebührenforderung des Notars erhöhen dürfen oder nicht


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