Ein Landwirt aus Niedersachsen verklagte ein Bauunternehmen, weil er seine Maisernte wegen einer mangelhaften Fahrsiloanlage nicht einlagern konnte und verkaufen musste. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies seine Klage auf Schadensersatz ab, da der Landwirt das Bauunternehmen zu spät über die Mängel informierte und somit ein überwiegendes Mitverschulden trug. Der Fall wirft grundsätzliche Rechtsfragen zur Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden bei Baumängeln auf und geht nun vor den Bundesgerichtshof. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 93/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg Datum: 05.11.2024 Aktenzeichen: 2 U 93/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Landwirt, der von einer Gewerbeunternehmung Schadensersatz verlangt. Er argumentiert, dass durch die verspätete Fertigstellung und Mangelhaftigkeit einer Fahrsiloanlage seine Maisernte nicht gelagert werden konnte, wodurch er Schäden erlitt. Beklagte: Eine Gewerbeunternehmung, die sich auf den Bau von Fahrsiloanlagen spezialisiert hat. Sie verteidigt die Erfüllung ihrer Vertragspflichten und leugnet die Schadensersatzpflicht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger bestellte 2021 eine Fahrsiloanlage bei der Beklagten. Aufgrund angeblicher Mängel und Verzögerungen bei der Fertigstellung konnte der Kläger seine Maisernte nicht wie geplant lagern und musste sie verkaufen, was zu Kosten für Futterzukauf führte. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte rechtzeitig und vertragsgemäß gearbeitet hat und ob sie für den dem Kläger entstandenen Schaden haftet, da durch Mängel und Verzögerungen in der Nacherfüllung ein Ausfall entstanden sein soll. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verkehrsunfallschaden: Wiederbeschaffungswert, Restwert und Eigenreparatur Das Landgericht Duisburg urteilte, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls seinen Schaden auf der Basis des von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, abzüglich des ermittelten Restwerts, abrechnen darf. Wichtig ist dabei, dass sich der Geschädigte auf regional ermittelte Restwerte verlassen kann und nicht auf höhere, […]