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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nach Werkabnahme kein der Eintritt des Verzuges mit der Herstellungsverpflichtung

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Ein Landwirt aus Niedersachsen verklagte ein Bauunternehmen, weil er seine Maisernte wegen einer mangelhaften Fahrsiloanlage nicht einlagern konnte und verkaufen musste. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies seine Klage auf Schadensersatz ab, da der Landwirt das Bauunternehmen zu spät über die Mängel informierte und somit ein überwiegendes Mitverschulden trug. Der Fall wirft grundsätzliche Rechtsfragen zur Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden bei Baumängeln auf und geht nun vor den Bundesgerichtshof. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 93/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 05.11.2024
  • Aktenzeichen: 2 U 93/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Landwirt, der von einer Gewerbeunternehmung Schadensersatz verlangt. Er argumentiert, dass durch die verspätete Fertigstellung und Mangelhaftigkeit einer Fahrsiloanlage seine Maisernte nicht gelagert werden konnte, wodurch er Schäden erlitt.
  • Beklagte: Eine Gewerbeunternehmung, die sich auf den Bau von Fahrsiloanlagen spezialisiert hat. Sie verteidigt die Erfüllung ihrer Vertragspflichten und leugnet die Schadensersatzpflicht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger bestellte 2021 eine Fahrsiloanlage bei der Beklagten. Aufgrund angeblicher Mängel und Verzögerungen bei der Fertigstellung konnte der Kläger seine Maisernte nicht wie geplant lagern und musste sie verkaufen, was zu Kosten für Futterzukauf führte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte rechtzeitig und vertragsgemäß gearbeitet hat und ob sie für den dem Kläger entstandenen Schaden haftet, da durch Mängel und Verzögerungen in der Nacherfüllung ein Ausfall entstanden sein soll.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Begründung: Die Beklagte war mit der Fertigstellung ihrer Arbeit nicht in Verzug und es lag auch kein Verzug mit der Nacherfüllung für behauptete Mängel vor. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte die Prüfberichtüberlassung schuldete oder dass sie dafür in Verzug war. Zudem habe der Kläger nicht rechtzeitig auf Mängel hingewiesen, was ein Mitverschulden darstellt.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Beklagte bleibt ohne Verpflichtung zum Schadensersatz. Das Urteil zeigt die Bedeutung rechtzeitiger Mangelanzeigen durch den Auftraggeber und stellt klar, dass ohne rechtzeitige und durchsetzbare Fristsetzung keine Verzugs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die Revision wurde zugelassen, um klärende Rechtsfragen zur Erstattungsfähigkeit von Nutzungsausfallschäden zu überprüfen.

Werkabnahme im Bauvertrag: Rechte und Pflichten nach Gerichtsurteil erläutert

Im Vertragsrecht spielt die Werkabnahme eine zentrale Rolle, insbesondere in Bauverträgen. Die Abnahme stellt den formellen Akt dar, durch den der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß anerkennt und somit die Übergabe der Leistung vollzieht. Nach der Abnahme hat der Auftragnehmer in der Regel bestimmte Verpflichtungen, darunter die Herstellungsverpflichtung und die Behebung eventueller Mängel….


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