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Leitungswasserschaden – leer stehendes Haus muss kontrolliert und Leitungen entleert werden

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Ein Hausbesitzer aus Hanau klagte gegen seine Versicherung, weil diese die Kosten für einen Wasserschaden an seinem leerstehenden Haus nicht übernehmen wollte. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Versicherung Recht und wies die Berufung des Mannes ab, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, indem er die Wasserleitungen nicht entleert hatte. Der Fall verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Sicherung leerstehender Gebäude und die weitreichenden Folgen von Fahrlässigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 U 53/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 06.12.2023 Aktenzeichen: 18 U 53/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Einfamilienhauses, der Ansprüche aus einer Wohngebäude-Versicherung geltend macht, weil er der Ansicht ist, ein Wasserschaden im Gebäude sei nicht durch eigenes Verschulden verursacht worden. Der Kläger argumentiert, dass das Gebäude stets ausreichend beheizt gewesen sei und der Wasserschaden nicht auf Frost zurückzuführen sei. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Schadensregulierung aufgrund angeblicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers ablehnt. Die Beklagte behauptet, der Schaden sei durch einen Frostschaden verursacht worden, weil der Kläger das Gebäude nicht ausreichend kontrolliert und die Heizanlage nicht korrekt bedient habe. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger meldete einen Wasserschaden in seinem Haus, das zeitweise unbewohnt war. Die Beklagte lehnte eine Entschädigung ab, da das Gebäude während der unbewohnten Zeit nicht ausreichend kontrolliert und die wasserführenden Leitungen nicht entleert worden seien, was zu einem Frostschaden geführt habe. Kern des Re


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