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Haus mit Einliegerwohnung ein Einfamilienhaus?

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Ein vermeintliches Zweifamilienhaus entpuppt sich als Einfamilienhaus und sorgt für gerichtlichen Streit um die Maklerprovision. Das Oberlandesgericht Köln kippt die Zahlungspflicht von 32.844 Euro, da die Maklerin das Objekt falsch deklariert und gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen hatte. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, wie wichtig die korrekte Einordnung von Immobilien als Ein- oder Zweifamilienhaus für die Rechtmäßigkeit von Maklerprovisionen ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 32/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Köln Datum: 04.09.2024 Aktenzeichen: 24 U 32/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Maklerrecht, Verbraucherschutz Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Immobilienmaklerin, die von den Beklagten die Zahlung eines Maklerhonorars in Höhe von 32.844,00 € nebst Zinsen fordert. Sie argumentiert, dass sie den Nachweis einer Vermittlung zum Abschluss eines Kaufvertrages erbracht habe und deshalb Anspruch auf Maklerprovision habe. Beklagte: Käufer einer Immobilie, die sich gegen die Zahlung des Maklerhonorars wehren und argumentieren, dass der Maklervertrag den Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genügt und dass es sich bei der erworbenen Immobilie objektiv um ein Einfamilienhaus handelt, weshalb Sonderregelungen relevant seien. Zudem betonen sie, dass sie über ihr Widerrufsrecht nicht korrekt belehrt worden seien. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte den Beklagten ein als „Zweifamilienhaus“ beworbenes Objekt vermittelt, das von den Beklagten als Einfamilienhaus genutzt wird. Die Klägerin verlangt eine Maklerprovision, während die Beklagten die Zahlung mit Ve


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