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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswertbemessung nach § 115 GNotKG – Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

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Ein Stuttgarter Gericht sorgte für eine saftige Reduzierung der Notarkosten bei einem Nachlassverzeichnis. Der Streitpunkt: Müssen bei der Berechnung der Gebühren auch die Schulden des Verstorbenen berücksichtigt werden? Das Gericht entschied zugunsten der Erben und kürzte die Rechnung des Notars um fast 6.000 Euro. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 22/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Stuttgart Datum: 29.10.2024 Aktenzeichen: 19 OH 22/23 Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Familienrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin (Kostenschuldnerin): Beauftragte den Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und stellte die Berechnung des Geschäftswerts sowie die darauf basierenden Kosten in Frage. Sie argumentiert, dass der Geschäftswert nur die Aktiva umfassen sollte. Antragsgegner (Notar): Erstellte das Nachlassverzeichnis und berechnete die Kosten unter Berücksichtigung eines Geschäftswerts, der auch Verbindlichkeiten enthält. Der Antragsgegner besteht darauf, dass für die Berechnung alle verzeichneten Vermögensgegenstände einschließlich der Verbindlichkeiten berücksichtigt werden sollten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin beauftragte den Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Es bestand Uneinigkeit darüber, ob Verbindlichkeiten in den Geschäftswert einbezogen werden sollten, was die Kostenrechnung des Notars beeinflusste. Kern des Rechtsstreits: Ob bei der Bestimmung des Geschäftswerts zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses Verbindlichkeiten hinzugefügt werden sollten, wodurch sich die Notarkosten erhöhen würden. Was wurde entschieden? Entsch


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