Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Amtsgericht Brandenburg
Datum: 04.11.2024
Aktenzeichen: 30 C 90/23
Verfahrensart: Zivilverfahren über die Zahlung von Miete
Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Der Vermieter einer Wohnung aus einem Mietverhältnis seit dem 01.09.2022. Er fordert die Zahlung von Mieten für Januar und Februar 2023, da er der Ansicht ist, die Fristlose Kündigung der Beklagten wäre unbegründet, da kein Mangel an der Mietsache vorlägt.
Beklagte: Die Mieter der Wohnung, die am 29.07.2022 einen Mietvertrag unterschrieben haben. Sie kündigten den Vertrag fristlos wegen Feuchtigkeit im Keller und forderten die Trockenlegung. Sie argumentieren, dass die Feuchtigkeit einen Sachmangel darstelle, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Zahlung der Mieten für Januar und Februar 2023, da er die fristlose Kündigung der Beklagten für unwirksam hält. Die Beklagten argumentieren, dass Feuchtigkeit im Keller einen Mangel darstellt, der die Kündigung rechtfertigt.
Kern des Rechtsstreits: Ob die Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel darstellt, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, und ob die Beklagten die M[…]