Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Feuchtigkeit in Keller eines im Jahre 1896 errichteten Hauses – fristlose Kündigung des Mietvertrages

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de

Ein feuchter Keller aus dem 19. Jahrhundert in Brandenburg sorgt für juristischen Streit: Mieter einer Altbauwohnung kündigten fristlos, doch das Amtsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Zustand des Kellers entspreche dem historischen Baustandard und stelle keine Gesundheitsgefährdung dar, so das Gericht. Nun müssen die Mieter die ausstehende Miete nachzahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 90/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Brandenburg
  • Datum: 04.11.2024
  • Aktenzeichen: 30 C 90/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren über die Zahlung von Miete
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Vermieter einer Wohnung aus einem Mietverhältnis seit dem 01.09.2022. Er fordert die Zahlung von Mieten für Januar und Februar 2023, da er der Ansicht ist, die Fristlose Kündigung der Beklagten wäre unbegründet, da kein Mangel an der Mietsache vorlägt.
  • Beklagte: Die Mieter der Wohnung, die am 29.07.2022 einen Mietvertrag unterschrieben haben. Sie kündigten den Vertrag fristlos wegen Feuchtigkeit im Keller und forderten die Trockenlegung. Sie argumentieren, dass die Feuchtigkeit einen Sachmangel darstelle, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Zahlung der Mieten für Januar und Februar 2023, da er die fristlose Kündigung der Beklagten für unwirksam hält. Die Beklagten argumentieren, dass Feuchtigkeit im Keller einen Mangel darstellt, der die Kündigung rechtfertigt.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel darstellt, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, und ob die Beklagten die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand akzeptiert haben oder nicht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Vermieters wurde vollumfänglich anerkannt; die Beklagten müssen die ausstehenden Mieten als Gesamtschuldner zahlen.
  • Begründung: Es wurde festgestellt, dass die Beklagten über die Feuchtigkeit im Keller informiert waren und die Mietbedingungen akzeptierten. Der Zustand des Kellers entspricht den Normen von 1896, und es lag kein Mangel vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
  • Folgen: Die Beklagten sind verpflichtet, die ausstehenden Mieten zu zahlen und tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Mängel im Mietrecht: Rechte bei Feuchtigkeit und Schimmel im Keller

Feuchtigkeit im Keller ist ein häufiges Problem, insbesondere in alten Häusern. Solche Gebäudeschäden können nicht nur die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen, sondern auch gesundheitliche Risiken wie Schimmelbildung mit sich bringen. Mieter haben in solchen Fällen Rechte, die sich im Mietrecht und Immobilienrecht widerspiegeln. In vielen Fällen kann eine Mietminderung oder sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrages in Betracht gezogen werden, wenn die Eigentümerpflichten zur Sanierung und Bautrocknung nicht erfüllt werden. Angesichts der immer wiederkehrenden Herausforderungen im Zusammenhang mit Feuchtigkeit, Wasserschäden und den damit verbundenen Renovierungskosten, ist es entscheidend zu wissen, welche Schritte unternommen werden können, um die Situation rechtlich zu bewältigen….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv