Ein Bauherr aus Brandenburg zog vor Gericht, weil er für den Bau seines Hauses zu Unrecht Umsatzsteuer zahlen sollte – und bekam Recht! Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Kläger die rund 37.450 Euro vom Bauunternehmen zurückfordern kann, da Grundstückskauf und Hausbau als einheitliches Geschäft zu werten seien und somit die Umsatzsteuer befreit sei. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Rechtslage bei der Verquickung von Grundstückskauf und Bauleistungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 102/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 10.10.2024 Aktenzeichen: 10 U 102/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Steuerrecht, Bereicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Käufer eines Grundstücks und Auftraggeber für den Bau eines Einfamilienhauses, der die Rückzahlung eines als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrags verlangt. Er argumentiert, dass ihm die Rückzahlung zustehe, da die Umsatzsteuer nicht angefallen sei, weil der Bauvertrag zusammen mit dem Grundstückskauf ein umsatzsteuerfreier Vorgang gemäß § 4 Nr. 9a UStG sei. Beklagte: Die Bauunternehmung, die das Einfamilienhaus errichtet hat. Sie ist der Auffassung, dass die Umsatzsteuer auch bei der Nichtanwendbarkeit des UStG vertraglich geschuldet sei und beruft sich zudem auf eine vermeintlich eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Bauvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. In der Endabrechnung wurden Beträge als Umsatzsteuer ausgewiesen und vom Kläger bezahlt. Später stellte sich durch die Entscheidung des Finanzamtes heraus, dass Bauvertrag und Grundstückskauf einen einheitlichen Erwerbsvorgang darstellen, der umsatzsteuerfrei ist. Der Kl
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München – Az.: 10 U 2554/19 – Urteil vom 06.12.2019 I. Auf die Berufung des Klägers vom 22.05.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 06.05.2019 (Az. 19 O 10891/18), abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an das P. Zentrum I., Rechnungsnummer […]