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Bauabzugssteuer – nicht angefallene Umsatzsteuer ist zurückzuzahlen

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Ein Bauherr aus Brandenburg zog vor Gericht, weil er für den Bau seines Hauses zu Unrecht Umsatzsteuer zahlen sollte – und bekam Recht! Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Kläger die rund 37.450 Euro vom Bauunternehmen zurückfordern kann, da Grundstückskauf und Hausbau als einheitliches Geschäft zu werten seien und somit die Umsatzsteuer befreit sei. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Rechtslage bei der Verquickung von Grundstückskauf und Bauleistungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 102/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 10.10.2024
  • Aktenzeichen: 10 U 102/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Steuerrecht, Bereicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Käufer eines Grundstücks und Auftraggeber für den Bau eines Einfamilienhauses, der die Rückzahlung eines als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrags verlangt. Er argumentiert, dass ihm die Rückzahlung zustehe, da die Umsatzsteuer nicht angefallen sei, weil der Bauvertrag zusammen mit dem Grundstückskauf ein umsatzsteuerfreier Vorgang gemäß § 4 Nr. 9a UStG sei.
  • Beklagte: Die Bauunternehmung, die das Einfamilienhaus errichtet hat. Sie ist der Auffassung, dass die Umsatzsteuer auch bei der Nichtanwendbarkeit des UStG vertraglich geschuldet sei und beruft sich zudem auf eine vermeintlich eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Bauvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. In der Endabrechnung wurden Beträge als Umsatzsteuer ausgewiesen und vom Kläger bezahlt. Später stellte sich durch die Entscheidung des Finanzamtes heraus, dass Bauvertrag und Grundstückskauf einen einheitlichen Erwerbsvorgang darstellen, der umsatzsteuerfrei ist. Der Kläger verlangt die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Rückzahlung eines als Mehrwertsteuer ausgewiesenen Betrags verlangt werden kann, wenn festgestellt wird, dass der ursprüngliche Geschäftsvorgang nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlag.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der als Umsatzsteuer gezahlten Beträge in Höhe von 37.453,59 Euro nebst Zinsen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass der Bauvertrag zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag als ein einheitlicher Erwerbsvorgang zu behandeln ist, der umsatzsteuerfrei bleibt. Eine solche Konstellation fällt gemäß § 4 Nr. 9a UStG unter die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Da dies der Fall war, bestand kein Rechtsgrund für die Zahlung der Umsatzsteuer, sodass ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Klägers besteht.
  • Folgen: Die Beklagte muss den Betrag von 37.453,59 Euro an den Kläger zurückzahlen. Die Klage des Klägers war erfolgreich, und die Entscheidung stärkt die Bedeutung der korrekten steuerlichen Einordnung von Bau- und Grundstücksverträgen als einheitliche Erwerbsvorgänge. Die Streitigkeiten über die Verjährung und die Natur der Preisvereinbarung (Netto- oder Bruttopreis) wurden ebenfalls zugunsten des Klägers entschieden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revisionszulassung wurde verweigert….

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