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Wohnraummodernisierung – wann ist diese mit einem Neubau gleichzustellen?

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Trotz Modernisierungskosten von über 45.000 Euro muss eine Berliner Vermieterin ihren Mietern über 10.000 Euro zurückzahlen. Das Landgericht Berlin II entschied, dass die Vermieterin die Modernisierung nicht ausreichend nachgewiesen hat und die Miete daher die zulässige Obergrenze überschritt. Die Richter betonten die strikten Anforderungen an den Nachweis von Modernisierungsmaßnahmen, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 198/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin II Datum: 28.06.2024 Aktenzeichen: 65 S 198/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, deren wesentliche Argumente darin bestehen, dass sie nicht verpflichtet sind, eine höhere Nettokaltmiete als 425,60 Euro zu zahlen und dass die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Mieten verpflichtet ist. Beklagte: Die Vermieterin, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding Berufung eingelegt hat. Ihr Hauptargument ist, dass das Amtsgericht ihren Vortrag, insbesondere zur Modernisierung der Liegenschaft, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie behauptet, eine Umfassende Modernisierung durchgeführt zu haben, die eine höhere Miete rechtfertigen würde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte wurde vom Amtsgericht Wedding zur Rückzahlung überzahlter Mieten in Höhe von 10.420,48 Euro an die Kläger verurteilt. Das Amtsgericht stellte weiterhin fest, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, eine höhere Nettokaltmiete als 425,60 Euro zu zahlen. Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass eine umfassende Modernisierung der Wohnung durchgeführt


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