Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummodernisierung – wann ist diese mit einem Neubau gleichzustellen?

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

Trotz Modernisierungskosten von über 45.000 Euro muss eine Berliner Vermieterin ihren Mietern über 10.000 Euro zurückzahlen. Das Landgericht Berlin II entschied, dass die Vermieterin die Modernisierung nicht ausreichend nachgewiesen hat und die Miete daher die zulässige Obergrenze überschritt. Die Richter betonten die strikten Anforderungen an den Nachweis von Modernisierungsmaßnahmen, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 198/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 28.06.2024
  • Aktenzeichen: 65 S 198/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, deren wesentliche Argumente darin bestehen, dass sie nicht verpflichtet sind, eine höhere Nettokaltmiete als 425,60 Euro zu zahlen und dass die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Mieten verpflichtet ist.
  • Beklagte: Die Vermieterin, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding Berufung eingelegt hat. Ihr Hauptargument ist, dass das Amtsgericht ihren Vortrag, insbesondere zur Modernisierung der Liegenschaft, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie behauptet, eine Umfassende Modernisierung durchgeführt zu haben, die eine höhere Miete rechtfertigen würde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte wurde vom Amtsgericht Wedding zur Rückzahlung überzahlter Mieten in Höhe von 10.420,48 Euro an die Kläger verurteilt. Das Amtsgericht stellte weiterhin fest, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, eine höhere Nettokaltmiete als 425,60 Euro zu zahlen. Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass eine umfassende Modernisierung der Wohnung durchgeführt wurde, die eine höhere Miete rechtfertigen würde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen eine umfassende Modernisierung darstellen und ob die festgesetzte Nettokaltmiete gerechtfertigt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts Wedding wird aufrechterhalten.
  • Begründung: Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass die durchgeführten Maßnahmen eine umfassende Modernisierung im Sinne des § 556f Satz 2 BGB darstellen. Es wurde festgestellt, dass die Modernisierungskosten nicht ein Drittel des Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung erreicht haben und die Beklagte es versäumt hat, den Zustand der Wohnung vor den Maßnahmen ausreichend darzulegen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Rückzahlung ausstehender Mieten leisten und kann keine höhere Miete verlangen. Die rechtlichen Verpflichtungen aus vorvertraglichen Vereinbarungen wurden verletzt, und die Kläger erhielten auch Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Wohnraummodernisierung im Fokus: Renovierung oder Neubau?

Die Wohnraummodernisierung gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere in Hinblick auf die Anpassung von Altbauten an zeitgemäße Standards. Dabei stellen viele Eigentümer und Bauherren sich die Frage, inwieweit umfassende Modernisierungsmaßnahmen, wie die energetische Sanierung oder der Umbau für barrierefreies Wohnen, mit einem Neubau gleichgestellt werden können….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv