Ein in Deutschland lebender Iraner scheiterte mit dem Versuch, seine Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts anzufechten. Obwohl neue Beweise vorgelegt wurden, sah das Landgericht Nürnberg-Fürth keinen Grund für einen Freispruch, da die Argumentation des Mannes im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stand und er die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht plausibel begründen konnte. Nun muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Qs 42/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth Datum: 23.09.2024 Aktenzeichen: 12 Qs 42/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Strafrecht Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Ein iranischer Staatsangehöriger, der seit 2014 in Deutschland lebt und Vollziehbar ausreisepflichtig ist. Er wurde zuvor wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass verurteilt. Sein wesentlicher Punkt war, dass die Beantragung eines iranischen Reisepasses eine Freiwilligkeits- oder Reueerklärung verlangt, die ihm unzumutbar sei. Verteidiger des Antragstellers: Trat für den Antragsteller auf und stellte den Wiederaufnahmeantrag, um aufgrund neuer Beweismittel, die die Unzumutbarkeit der Passbeantragung belegen sollten, eine Freisprechung zu erreichen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller hatte auf Anraten seines Verteidigers einen Wiederaufnahmeantrag gegen seine Verurteilung wegen unerlaubtem Aufenthalt gestellt. Die Begründung war, dass neue Beweismittel eine erforderliche Reueerklärung für einen iranischen Pass und deren Unzumutbarkeit aufzeigten. Das Amtsgericht Fürth hatte den Antrag als unzulässig abgewiesen, da keine ausreichenden neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wu
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 14 U 202/13, Beschluss vom 16.04.2014 1. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2013, Aktenzeichen 306 O 126/09, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagten können hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Gründe […]