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Wiederaufnahme – neues Beweismittel

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Ein ehemaliger Geschäftsführer muss seine Haftstrafe wegen Sozialversicherungsbetrugs antreten. Der Versuch, das Urteil durch den teilweisen Widerruf eines Geständnisses seines Komplizen zu kippen, scheiterte vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Die Richter zweifelten die Glaubwürdigkeit des Zeugen an, der sich mittlerweile in der Türkei aufhält und nicht vor Gericht erscheinen will. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 274/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 23.09.2024
  • Aktenzeichen: 1 Ws 274/23
  • Verfahrensart: Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Verurteilter T.: Betroffener des Wiederaufnahmeverfahrens, verurteilt wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung. Argumentierte, dass Mitverurteilter C. seine belastende Aussage widerrufen und neue entlastende Angaben gemacht habe.
  • Mitverurteilter C.: Ursprünglich ebenfalls verurteilt und zwischenzeitlich seine Aussagen widerrufen. Lebt nun in der Türkei und ist nicht bereit, persönlich vor einem deutschen Gericht auszusagen.
  • Staatsanwaltschaft Kaiserslautern: Beantragte die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages als unzulässig, da die geänderte Aussage des C. kein neues geeignetes Beweismittel darstellt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: T. wurde verurteilt wegen umfassender Steuerdelikte und Kontenmanipulationen mit Schwarzlohnzahlungen über die T.-GmbH. Der Mitangeklagte C. hatte diese Praxis zuvor durch seine Aussagen bestätigt. C. widerrief seine Aussagen teilweise und gab an, erst ab 2017 Scheinrechnungen erstellt zu haben.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Eignung der neuen Aussage des C. als Beweismittel für ein Wiederaufnahmeverfahren. Insbesondere, ob eine Videokonferenzvernehmung von C. ausreichend ist und ob seine neuen Angaben einen signifikanten Einfluss auf das Urteil haben könnten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das OLG Zweibrücken verwarf die sofortige Beschwerde von T. als unbegründet, da die Aussage des Mitverurteilten C. nicht als geeignete neue Tatsache für eine Wiederaufnahme des Verfahrens anerkannt wurde.
  • Begründung: Die Aussageänderung des Mitverurteilten C. wurde durch zahlreiche Indizien als unplausibel eingeschätzt. Zudem wird einer Kommissarischen Vernehmung oder der Vernehmung durch Videokonferenz ein geringerer Beweiswert beigemessen, wodurch sie in diesem Kontext als ungeeignet betrachtet wurde, die Urteilsgrundlage zu erschüttern.
  • Folgen: Der Verurteilte T. bleibt weiterhin in Haft; seine Gesamtfreiheitsstrafe ist unverändert. Das Urteil stärkt die bisherigen Prozesspraktiken im Umgang mit geänderten Zeugenaussagen im Strafrecht, insbesondere im Kontext der Verwertbarkeit neuer Beweismittel durch Zeugenaussagen aus dem Ausland.

Wiederaufnahmeverfahren: Neue Beweismittel und ihre Auswirkungen auf Urteile

Im deutschen Rechtssystem gibt es Verfahren, die es ermöglichen, ein rechtskräftiges Urteil erneut zu überprüfen. Dieses Verfahren, bekannt als Wiederaufnahme des Verfahrens, wird oft in Erwägung gezogen, wenn neue Beweismittel auftauchen, die die Aussagekraft voriger Beweise in Frage stellen. Gemäß der Strafprozessordnung kann ein Wiederaufnahmeverfahren eine entscheidende Rolle spielen, insbesondere in strafrechtlichen Angelegenheiten, in denen die Beweislage von zentraler Bedeutung ist….


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