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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiederaufnahme – neues Beweismittel

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Ein ehemaliger Geschäftsführer muss seine Haftstrafe wegen Sozialversicherungsbetrugs antreten. Der Versuch, das Urteil durch den teilweisen Widerruf eines Geständnisses seines Komplizen zu kippen, scheiterte vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Die Richter zweifelten die Glaubwürdigkeit des Zeugen an, der sich mittlerweile in der Türkei aufhält und nicht vor Gericht erscheinen will. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 274/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken Datum: 23.09.2024 Aktenzeichen: 1 Ws 274/23 Verfahrensart: Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Verurteilter T.: Betroffener des Wiederaufnahmeverfahrens, verurteilt wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung. Argumentierte, dass Mitverurteilter C. seine belastende Aussage widerrufen und neue entlastende Angaben gemacht habe. Mitverurteilter C.: Ursprünglich ebenfalls verurteilt und zwischenzeitlich seine Aussagen widerrufen. Lebt nun in der Türkei und ist nicht bereit, persönlich vor einem deutschen Gericht auszusagen. Staatsanwaltschaft Kaiserslautern: Beantragte die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages als unzulässig, da die geänderte Aussage des C. kein neues geeignetes Beweismittel darstellt. Um was ging es? Sachverhalt: T. wurde verurteilt wegen umfassender Steuerdelikte und Kontenmanipulationen mit Schwarzlohnzahlungen über die T.-GmbH. Der Mitangeklagte C. hatte diese Praxis zuvor durch seine Aussagen bestätigt. C. widerrief seine Aussagen teilweise und gab an, erst ab 2017 Scheinrechnungen erstellt zu haben. Kern des Rechtsstreits: Die Eignung der neuen Aussage des C. als Be


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