Falscher Vermieter im Mietvertrag? Kein Problem, urteilt das OLG Frankfurt! Auch wenn in der Bürgschaftsurkunde der falsche Vermieter eingetragen ist, können Vermieter die Mietkaution einfordern. Entscheidend ist, dass die Bürgschaft eindeutig dem Mietverhältnis zuzuordnen ist, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 129/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 20.12.2023 Aktenzeichen: 3 U 129/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bürgschaftsrecht Beteiligte Parteien: Kläger zu 1): Hauptgesellschafter (94%) und Geschäftsführer der Klägerin zu 2), verlangt Auszahlung aus Mietkautionsbürgschaften trotz Diskrepanz in Bezeichnungen. Klägerin zu 2): Gesellschaft, vertreten durch Kläger zu 1), verlangt ebenfalls Auszahlung von Bürgschaften. Beklagte: Versicherungsunternehmen, verweigert Auszahlung wegen Differenzen zwischen genannten Vertragsparteien in Bürgschafts- und Mietverträgen. Um was ging es? Sachverhalt: Kläger verlangen von der Beklagten aufgrund der von ihr für Mietverhältnisse unterzeichneten Mietkautionsbürgschaften eine Auszahlung, ungeachtet der inkorrekten Bezeichnung von Vertragsparteien. Die Kläger argumentieren, dass die Fehlnennung des Vermieters in den Bürgschaftsurkunden eine irrtümliche Falschbezeichnung sei. Kern des Rechtsstreits: Ist die Beklagte verpflichtet, gemäß einem Bürgschaftsvertrag Zahlungen zu leisten, wenn die im Bürgschaftsvertrag genannten Vertragsparteien nicht mit den tatsächlichen Vertragsparteien übereinstimmen? Was wurde entschieden? Ent
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Lübeck – Az.: 10 O 340/19 – Urteil vom 07.05.2020 Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu 96 % und der Kläger zu 4 % zu tragen. Gründe Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 in Verbindung mit § 269 Abs. 3 […]