Ein Honorarkonsul im diplomatischen Dienst musste sich wegen eines Verkehrsdelikts vor Gericht verantworten. Seine Berufung auf diplomatische Immunität wurde abgelehnt, da er die Fahrt lediglich zur Vorbereitung einer konsularischen Handlung nutzte. Der Fall verdeutlicht die Grenzen der Immunität von Honorarkonsuln im deutschen Straßenverkehr. Zum vorliegenden Urteil Az.: 201 ObOWi 405/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG) Datum: 01.07.2024 Aktenzeichen: 201 ObOWi 405/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen einer Ordnungswidrigkeit Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, internationales Konsularrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Deutsche Staatsangehörigkeit, Honorarkonsul der Republik X, welcher wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verurteilt wurde. Er argumentiert, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Honorarkonsul Immunität bestünde, und dass die Fahrt im Rahmen seiner konsularischen Aufgaben stattfand. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen des Nicht-Einhaltens des erforderlichen Mindestabstands im Straßenverkehr zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Er legte Rechtsbeschwerde ein, da er sich auf Immunität berief, begründet durch seine Funktion als Honorarkonsul und die Fahrt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Betroffene als Honorarkonsul Amtsimmunität genießt und ihm daher keine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann, da die Fahrt im Rahmen seiner konsularischen Funktionen erfolgte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde des Be
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Daun Az.: 3 C 343/06 Urteil vom 27.09.2006 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht in Daun auf die mündliche Verhandlung vom 06. September 2006 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin […]