Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Berlin II
Datum: 24.06.2024
Aktenzeichen: 64 S 150/22
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Die Klägerin versuchte, eine Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem 1. November 2021 zu erhalten. Ihr Verlangen scheiterte aufgrund der in § 558 Abs. 3 BGB festgelegten Kappungsgrenze, da die Dreijahresfrist nicht abgelaufen war. Die Klägerin argumentierte, dass eine spätere Zustimmung zur Mieterhöhung möglich sein müsste.
Beklagte: Die Beklagten widersprachen der Mieterhöhung aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristbegrenzungen und wiesen darauf hin, dass die Kappungsgrenze für die Mieterhöhung nicht eingehalten wurde.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein Mieterhöhungsverlangen zum 1. November 2021 gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab, da es die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB verletzte. In der Berufung beantragte die Klägerin erneut die Zustimmung zur Mieterhöhung, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt.
Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Klägerin aufgrund eines formell korrekten, aber materiell unwirksamen Mieterhöhungsverlangens die Zustimmung zur Mieterhöhung beanspruchen kann und ob das Erhöhungsverlangen ggf. nachgebessert werden könnte.
Was wurde entschieden?
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