Wegen formaler Fehler scheitert ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstellung eines Verfahrens. Das Oberlandesgericht Brandenburg monierte die unzureichende Darstellung des Sachverhalts und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Fristwahrung. Die Antragsteller hatten die strengen Formvorgaben für Klageerzwingungsanträge nicht erfüllt, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ws 88/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 08.08.2024 Aktenzeichen: 2 Ws 88/24 Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung Rechtsbereiche: Strafprozessordnung Beteiligte Parteien: Antragsteller: Die Person, die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gestellt hat. Der Antragsteller versuchte, eine gerichtliche Prüfung bezüglich der Ablehnung der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zu erwirken, indem sie spezifische Tatsachen und Beweismittel zur Anregung einer öffentlichen Klage anführte. Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg: Diese Behörde erließ den angegriffenen Bescheid, der die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ablehnte. Der Bescheid vom 22. April 2024 wurde vom Antragsteller angefochten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller erhob einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, der die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ablehnte. Der Antrag sollte die Aufnahme von Ermittlungen oder eine öffentliche Klage anregen. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den gesetzlichen Formvorschriften entsprach, um die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft gerichtlich überprüfen zu lassen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 16/07 Urteil vom 28.11.2007 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des […]