Start-Stopp-Automatik reicht nicht: Handyverbot am Steuer gilt auch bei abgeschaltetem Motor, urteilt das Kammergericht Berlin. Ein Autofahrer scheiterte vor Gericht, weil er sein Handy nutzte, während der Motor an der Ampel automatisch ausging. Das Gericht stellte klar: Nur wer den Motor selbst ausschaltet, darf zum Handy greifen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 139/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 09.09.2024 Aktenzeichen: 3 ORbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Der Betroffene legte eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ein, da er die Art der Motorabschaltung in Frage stellt. Sein wesentliches Argument war, dass das Gericht einen Verfahrensfehler gemacht habe, indem es ihn nicht dazu befragt habe, ob er den Motor des Fahrzeugs händisch oder per Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet habe. Zudem stützte er die Beschwerde auf einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene wurde wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) belangt, der nur beim händischen Ausschalten des Motors nicht greift. Er argumentierte, dass die Start-Stopp-Automatik des Fahrzeugs zur Motorabschaltung geführt habe. Diese Funktion gilt jedoch nicht als händisches Ausschalten im Sinne des Gesetzes. Kern des Rechtsstreits: Der Kernfrage war, ob die automatische Abschaltung des Motors durch eine Start-Stopp-Funktion dem händischen Abschalten des Motors gleichgestellt werden kann, um das Verbot nach § 23 Abs.
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 83/19 – Urteil vom 14.01.2020 I. Das Versäumnisurteil vom 05. November 2019 wird aufrechterhalten. II. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen. Der 1972 geborene, verheiratete […]