Start-Stopp-Automatik reicht nicht: Handyverbot am Steuer gilt auch bei abgeschaltetem Motor, urteilt das Kammergericht Berlin. Ein Autofahrer scheiterte vor Gericht, weil er sein Handy nutzte, während der Motor an der Ampel automatisch ausging. Das Gericht stellte klar: Nur wer den Motor selbst ausschaltet, darf zum Handy greifen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 139/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 09.09.2024
- Aktenzeichen: 3 ORbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Beteiligte Parteien:
- Betroffener: Der Betroffene legte eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ein, da er die Art der Motorabschaltung in Frage stellt. Sein wesentliches Argument war, dass das Gericht einen Verfahrensfehler gemacht habe, indem es ihn nicht dazu befragt habe, ob er den Motor des Fahrzeugs händisch oder per Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet habe. Zudem stützte er die Beschwerde auf einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Betroffene wurde wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) belangt, der nur beim händischen Ausschalten des Motors nicht greift. Er argumentierte, dass die Start-Stopp-Automatik des Fahrzeugs zur Motorabschaltung geführt habe. Diese Funktion gilt jedoch nicht als händisches Ausschalten im Sinne des Gesetzes.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kernfrage war, ob die automatische Abschaltung des Motors durch eine Start-Stopp-Funktion dem händischen Abschalten des Motors gleichgestellt werden kann, um das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO zu suspendieren.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
- Begründung: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt, da es keinen Verstoß gegen den Anspruch des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gab und die erhobene Aufklärungsrüge mangelhaft war. Es fehlte an der Darlegung dessen, was der Betroffene auf eine eventuell gestellte Frage zur Art der Motorabschaltung geantwortet hätte. Auch die behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sind nach § 80 OWiG nicht relevant.
- Folgen: Der Betroffene trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Rechtsbeschwerde. Dieses Urteil klärt, dass die händische Motorabschaltung zwingend erforderlich ist, um das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO zu umgehen. Die Entscheidung betont die Beständigkeit der geltenden Rechtsansicht zu dieser Frage.
Ablenkung am Steuer: Aktuelle rechtliche Konsequenzen bei Handyverstoß
Die Sicherheit im Straßenverkehr steht an erster Stelle, und Ablenkungen wie die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer können schwere Folgen haben. Der § 23 Abs. 1a StVO regelt daher den Handyverstoß und verbietet das Handynutzung während der Fahrt. In jüngster Zeit gab es jedoch eine interessante Diskussion über die rechtlichen Konsequenzen eines händischen Ausschaltens des Motors in diesem Kontext. Es stellen sich Fragen zu Bußgeldern und Strafen, die bei einem Handyverstoß verhängt werden können, sowie zu den potenziellen Risiken von Verkehrsunfällen, die durch Ablenkung entstehen….