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Erstattung von Kopierkosten für elektronische Akten

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Ein Pflichtverteidiger verlangte für den Ausdruck einer digitalen Gerichtsakte von über 6.700 Seiten 1.300 Euro Druckkostenersatz – doch das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte ab. Die Richter stellten klar, dass im digitalen Zeitalter Ausdrucke nicht mehr grundsätzlich nötig seien und Anwälte mit elektronischen Akten umgehen müssten. Nur in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung könnten Anwälte die Kosten für Ausdrucke erstattet bekommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: Ws 649/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg Datum: 25.09.2024 Aktenzeichen: Ws 649/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Kostenfestsetzung Rechtsbereiche: Kostengesetze, Vergütungsrecht Beteiligte Parteien: Rechtsanwalt Dr. jur. S.: Pflichtverteidiger in einem Strafverfahren, der Kosten für den Ausdruck elektronisch übermittelter Akten geltend machte. Er argumentierte, dass der Ausdruck notwendig sei, da er keinen Laptop habe und das Gericht bisher mit Papierakten gearbeitet habe. Bezirksrevisor beim Landgericht Weiden i.d.OPf.: Legte Beschwerde gegen die Festsetzung der Kopierkosten ein und stellte die Notwendigkeit der Ausdrucke in Frage. Um was ging es? Sachverhalt: Rechtsanwalt Dr. jur. S. hatte die digitalen Akten seines Mandanten auf CD erhalten und diese in großem Umfang ausgedruckt, wofür er die Kosten erstattet haben wollte. Die Urkundsbeamtin des Landgerichts Weiden i.d.OPf. hatte diese Kosten jedoch nicht voll anerkannt. Der Pflichtverteidiger reduzierte daraufhin seine Forderung. Kern des Rechtsstreits: Ob die Kosten für das Ausdrucken digital bereitgestellter Akten erstattungsfähig sind, wenn diese Ausdrucke nicht für die sachgemäße Bearbeitung des Falles erforderlich waren. Was wurde en


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