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Bußgeldverfahren – Auslagenentscheidung nach gerichtlicher Einstellung des Verfahrens

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Unschuldig und trotzdem zur Kasse gebeten? Das Bundesverfassungsgericht rügt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek im Fall eines Mannes, der zu Unrecht für einen Geschwindigkeitsverstoß belangt werden sollte. Obwohl das Verfahren eingestellt wurde, sollte er die Kosten tragen – ein klarer Verstoß gegen das Willkürverbot, so die Karlsruher Richter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 BvR 375/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
  • Datum: 27.09.2024
  • Aktenzeichen: 2 BvR 375/24
  • Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschwerdeführer: Person, der ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erteilt wurde. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er nicht der Fahrer war und seine notwendigen Auslagen ihm zu Unrecht auferlegt wurden.
  • Freie und Hansestadt Hamburg: Als Vertreterin der Staatskasse, die die erforderlichen Auslagen des Beschwerdeführers nicht tragen sollte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhielt wegen angeblicher Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid. Er legte Einspruch ein, da er nicht der Fahrer war, und das Verfahren wurde eingestellt, jedoch wurden seine Auslagen zu seinen Lasten entschieden. Es gab keine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Auslagenentscheidung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts willkürlich war und gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da keine Begründung für die Kostenentscheidung vorlag.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek über die Auslagen hat gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Gericht hätte begründen müssen, warum es von der Norm abweicht, die vorsieht, dass nach Einstellung eines Verfahrens die notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse gehen. Das Fehlen dieser Begründung lässt darauf schließen, dass die Entscheidung möglicherweise auf sachfremden Erwägungen beruhte.
  • Folgen: Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek und des Landgerichts Hamburg werden aufgehoben. Die Freie und Hansestadt Hamburg muss dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen erstatten. Der festgelegte Gegenstandswert beträgt 10.000 Euro.

Kostenrückerstattung im Bußgeldverfahren: Ein Fallbericht zur Auslagenentscheidung

Bußgeldverfahren sind ein wesentlicher Bestandteil des Verwaltungsrechts und betreffen oftmals die Ahndung von Verkehrsverstößen oder anderen Ordnungswidrigkeiten. Im Verlauf eines solchen Verfahrens kann es zu verschiedenen Auslagenentscheidungen kommen, die regeln, wer die Kosten trägt, insbesondere wenn das Verfahren gerichtlich eingestellt wird. Die Kosten können dabei nicht nur Bußgelder, sondern auch Verfahrenskosten und Gebühren für einen Rechtsanwalt umfassen. Wird ein Bußgeldbescheid aufgehoben oder eine Verfahrenseinstellung angeordnet, stellt sich häufig die Frage nach der Wiederherstellung der Kosten. Ein Antrag auf Erstattung der entstandenen Auslagen kann notwendig sein, um finanzielle Belastungen zu vermeiden….


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