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Bußgeldverfahren – Auslagenentscheidung nach gerichtlicher Einstellung des Verfahrens

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Unschuldig und trotzdem zur Kasse gebeten? Das Bundesverfassungsgericht rügt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek im Fall eines Mannes, der zu Unrecht für einen Geschwindigkeitsverstoß belangt werden sollte. Obwohl das Verfahren eingestellt wurde, sollte er die Kosten tragen – ein klarer Verstoß gegen das Willkürverbot, so die Karlsruher Richter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 BvR 375/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Datum: 27.09.2024 Aktenzeichen: 2 BvR 375/24 Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfassungsrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführer: Person, der ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erteilt wurde. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er nicht der Fahrer war und seine notwendigen Auslagen ihm zu Unrecht auferlegt wurden. Freie und Hansestadt Hamburg: Als Vertreterin der Staatskasse, die die erforderlichen Auslagen des Beschwerdeführers nicht tragen sollte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhielt wegen angeblicher Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid. Er legte Einspruch ein, da er nicht der Fahrer war, und das Verfahren wurde eingestellt, jedoch wurden seine Auslagen zu seinen Lasten entschieden. Es gab keine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Auslagenentscheidung. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts willkürlich war und gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da keine Begründung für die Kostenentscheidung vorlag.


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