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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versagung beantragter Krankenhausbehandlung bei nicht nachgewiesener Notwendigkeit

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Ein Mann scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, seine Krankenkasse zur Finanzierung einer Nasenkorrektur zu zwingen. Obwohl er auf eine massive Beeinträchtigung seiner Atmung plädierte, sahen Gutachter und Gericht keine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff und vermuteten eher ästhetische Motive hinter dem Wunsch nach einer Operation. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wann die Kosten für Schönheitsoperationen von der Solidargemeinschaft getragen werden müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 KR 8/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Hamburg Datum: 09.06.2022 Aktenzeichen: L 1 KR 8/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem sozialrechtlichen Fall Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der bei der Beklagten versicherte Patient beantragte die Kostenübernahme für eine operative Nasenkorrektur aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere durch eine Nasenatmungsbehinderung. Beklagte: Krankenversicherung, die den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme der Nasenoperation ablehnte, da der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) keine Medizinische Notwendigkeit für die Operation sah. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beantragte bei seiner Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Nasenoperation, empfohlen durch mehrere HNO-Ärzte, wegen einer behaupteten Nasenatmungsbehinderung. Ein Gutachten des MDK sah keine medizinische Notwendigkeit, und die Krankenversicherung lehnte den Antrag ab. Der Kläger erhob gegen die Entscheidung der Versicherung und die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen Widerspruch und klagte, da er die Notwendigkeit der Operation mit verschiedenen ärztlichen Attesten begründete. Kern des Rechts


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