Mieter müssen trotz Zweifel an den Messwerten ihrer Heizkostenabrechnung hohe Nachzahlungen leisten. Das Landgericht Hanau wies die Berufung der Mieter gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurück, da sie die Richtigkeit der Erfassung nicht ausreichend widerlegen konnten. Obwohl der gemessene Heizkostenverbrauch deutlich über dem der Vorjahre lag, sahen die Richter keinen Beweis für einen Defekt der Geräte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 107/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hanau Datum: 20.01.2023 Aktenzeichen: 2 S 107/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger (Vermieter): Begehrt ausstehende Betriebskostennachforderungen von den Mietern. Beklagte (Mieter): Beanstanden eine fehlerhafte Verbrauchserfassung bei den abgerechneten Heizkosten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagten sollen als Mieter ausstehende Nebenkosten für das Jahr 2016 an den Kläger zahlen. Sie beanstanden, dass die Verbrauchserfassung für die Heizkosten fehlerhaft sei. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Nebenkostenabrechnung korrekt ist, insbesondere ob die Verbrauchswerte der Heizkosten zutreffend erfasst wurden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des ersten Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage überwiegend für berechtigt hielt, wurde bestätigt. Begründung: Die Kammer sah keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung. Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Verbrauchserfassung vor, die einer anderen Entscheidung v
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Ein chronischer Ulkus am Knöchel platzt mitten in die Urlaubsplanung einer Familie und zwingt sie zur Stornierung ihrer Kuba-Reise. Doch die Reiserücktrittsversicherung weigert sich zu zahlen – zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nun urteilt. Die Versicherung muss für die Stornokosten in Höhe von über 5.000 Euro aufkommen, da die […]