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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch – eigenmächtiger Rückschnitt einer Grenzhecke

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Ein Hamburger Ehepaar kürzte eigenmächtig die Thujenhecke der Nachbarn und löste damit einen Rechtsstreit aus. Obwohl die Nachbarn die Beschädigung zugaben, mussten sie nicht für den entstandenen Schaden aufkommen, da nicht geklärt werden konnte, wer von beiden die Hecke beschnitten hatte. Das Gericht verbot ihnen jedoch jegliche weitere Einwirkung auf die Hecke. Zum vorliegenden Urteil Az.: 311 O 296/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hamburg Datum: 07.06.2022 Aktenzeichen: 311 O 296/21 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Nachbarrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Thujen-Hecke befindet. Sie argumentieren, dass die Nachbarn ihre Hecke gegen ihren Willen beschnitten haben, was einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht hat. Ihre Forderung umfasst Schadensersatz und Unterlassung. Beklagte: Die Nachbarn der Kläger. Sie bestreiten den Vorwurf des unrechtmäßigen Beschneidens und halten den Unterlassungsantrag für unzulässig, da angeblich nicht klar, welche Hecke gemeint sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger stellten nach einem Urlaub fest, dass ihre Thujen-Hecke entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten beschnitten wurde. Die Beklagten waren während dieser Zeit zu Hause. Auf dem Grundstück der Beklagten wurden abgeschnittene Zweige gefunden. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagten für den Schnitt der Hecke verantwortlich gemacht werden können und ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: 


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