Physiotherapeutin verliert Prozess gegen Krankenkasse! Trotz psychischer Erkrankung muss sie auf Krankengeld verzichten, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu spät einreichte. Das Landessozialgericht Hamburg entschied, dass die gesetzliche Meldefrist von einer Woche strikt einzuhalten ist, um den Krankenkassen eine frühzeitige Kontrolle zu ermöglichen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 KR 129/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 23.06.2022
- Aktenzeichen: L 1 KR 129/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine 1983 geborene, als Physiotherapeutin arbeitende Frau, die bei der Beklagten krankenversichert ist. Sie argumentiert, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig einzureichen. Sie leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, die ihre Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt habe.
- Beklagte: Die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin. Sie argumentiert, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet eingereicht habe und somit ihr Anspruch auf Krankengeld ruhte. Sie hält die gesetzlichen Fristen für ausreichend, um solche Bescheinigungen einzureichen und sieht keinen ausreichenden Grund, von der Fristversäumnis abzusehen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet bei ihrer Krankenkasse eingereicht, wodurch ihr Anspruch auf Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum ruhte. Die Klägerin beruft sich auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen, die sie daran gehindert hätten, die Bescheinigungen rechtzeitig einzureichen. Die Krankenkasse lehnt den Anspruch auf Krankengeld für den verspäteten Zeitraum ab.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob gesundheitliche Gründe eine Ausnahme von der Frist zur Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtfertigen und ob ein Ausnahmefall wegen eingeschränkter Handlungsfähigkeit der Klägerin vorlag.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 21. April 2016 bis zum 22. Juni 2016.
- Begründung: Das Gericht fand keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin, die eine Ausnahme von der Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Bescheinigungen rechtfertigen könnte. Die Fristüberschreitung lag innerhalb der Verantwortung der Klägerin, und die medizinische Sachverständige konnte keine ausreichenden Beweise für eine verminderte Handlungsfähigkeit in dem relevanten Zeitraum erbringen.
- Folgen: Der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für den genannten Zeitraum bleibt ausgeschlossen. Das Urteil betont die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Fristen seitens der Versicherten sowie die strikte Anwendung der Vorschriften zur Einreichung von Krankmeldungen. Die Revision wurde nicht zugelassen, was das Urteil endgültig macht.
Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Anspruch auf Krankengeld gefährdet
Der Anspruch auf Krankengeld ist ein zentraler Bestandteil des Sozialversicherungsrechts und bietet finanzielle Unterstützung während einer Phase der Arbeitsunfähigkeit. Um jedoch Leistungen von der Krankenversicherung zu erhalten, ist es entscheidend, die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht zu melden….