Physiotherapeutin verliert Prozess gegen Krankenkasse! Trotz psychischer Erkrankung muss sie auf Krankengeld verzichten, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu spät einreichte. Das Landessozialgericht Hamburg entschied, dass die gesetzliche Meldefrist von einer Woche strikt einzuhalten ist, um den Krankenkassen eine frühzeitige Kontrolle zu ermöglichen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 KR 129/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Hamburg Datum: 23.06.2022 Aktenzeichen: L 1 KR 129/20 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine 1983 geborene, als Physiotherapeutin arbeitende Frau, die bei der Beklagten krankenversichert ist. Sie argumentiert, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig einzureichen. Sie leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, die ihre Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt habe. Beklagte: Die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin. Sie argumentiert, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet eingereicht habe und somit ihr Anspruch auf Krankengeld ruhte. Sie hält die gesetzlichen Fristen für ausreichend, um solche Bescheinigungen einzureichen und sieht keinen ausreichenden Grund, von der Fristversäumnis abzusehen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet bei ihrer Krankenkasse eingereicht, wodurch ihr Anspruch auf Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum ruhte. Die Klägerin beruft sich auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen, die sie daran gehindert hätten, die Bescheinigungen rechtzeitig einzureichen. Die Krankenkasse lehnt den Anspruch auf Kranken
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OVG NRW, Az.: 1 B 1752/18, Beschluss vom 12.09.2019 Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe […]