Ein Hamburger Mieter weigerte sich, nach seiner Kündigung die Miete weiter zu zahlen und warf die Wohnungsschlüssel einfach in den Briefkasten der Hausverwaltung. Doch die verweigerte die Annahme der Schlüssel und verlangte daraufhin Nutzungsentschädigung – mit überraschendem Ausgang vor Gericht. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern bei der Rückgabe von Wohnungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 48 C 331/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Hamburg Datum: 29.07.2022 Aktenzeichen: 48 C 331/21 Verfahrensart: Mietrechtliches Verfahren Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Vermieterin, die Nutzungsentschädigung und Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung beansprucht. Sie behauptet, dass der Beklagte ein Einverständnis zur Schlüsselübergabe durch Einwurf gab und diese späte Rückgabe den Zahlungsanspruch nicht mindern sollte. Beklagter: Ehemaliger Mieter, der die Klage abweisen lassen wollte. Er signalisierte die Rückgabebereitschaft der Wohnung und behauptete, ein Angebot zur Schlüsselrückgabe gemacht zu haben, welches nicht angenommen wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte vom Beklagten Zahlungen aufgrund einer nicht vollständig gezahlten Miete für Juni und einen Teil von August 2021 sowie eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Der Beklagte hatte die Miete nicht gezahlt, nachdem er die Rückgabe der Wohnungsschlüssel angeboten hatte. Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit der angeblich verspäteten Schlüsselübergabe hat, oder ob sie sich im An
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az: 2 AZR 554/08 Urteil vom 23.02.2010 In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2008 – 5 Sa 174/05 – wird zurückgewiesen. Die Anschlussrevision […]