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Voraussetzungen eines Anspruchs auf Opferentschädigung – Beweisnot – Glaubhaftmachung

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25 Jahre nach einem angeblichen Überfall in ihrem Keller scheitert eine Frau mit ihrem Antrag auf Opferentschädigung vor Gericht. Der Vorwurf: Ein vermeintlicher Kaufinteressent habe sie in den Keller gelockt und versucht, sie zu überwältigen. Mangelnde Beweise und Ungereimtheiten in ihrer Aussage ließen das Gericht jedoch an der Glaubwürdigkeit der Geschichte zweifeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 VE 6/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Hamburg Datum: 29.11.2022 Aktenzeichen: L 3 VE 6/20 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Opferentschädigungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen eines Überfalls im Jahr 1986. Sie argumentierte, dass mehrere Gewaltereignisse alle im Zusammenhang stehen und zusammen bewertet werden sollten. Sie führt an, Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs geworden zu sein, was zu psychischen Belastungen geführt habe. Beklagte: Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, da ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen werden konnte. Sie führte an, dass die Klägerin 25 Jahre nach dem Vorfall den Antrag stellte und die Beweislastentscheidung rechtmäßig sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin stellte einen Antrag auf Entschädigung nach dem OEG für einen Vorfall im Jahr 1986, bei dem ein Mann angeblich versucht haben soll, sie im Keller zu überfallen. Die Klägerin konnte keine detaillierten Beweise oder Zeugen vorlegen und gab unklare Angaben zum Vorfall ab. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits ist,


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