Über 30 Jahre nach einem mutmaßlichen Überfall in einem Park scheitert eine Frau mit ihrem Antrag auf Opferentschädigung vor Gericht. Der Grund: Sie hatte den Vorfall damals nicht angezeigt und konnte den Angriff nicht mehr beweisen. Das Landessozialgericht Hamburg sah die Beweisnot als selbst verschuldet an und wies den Antrag ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 VE 2/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Hamburg Datum: 29.11.2022 Aktenzeichen: L 3 VE 2/20 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen eines Opferentschädigungsverfahrens Rechtsbereiche: Sozialrecht, Opferentschädigungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Frau, die am 26. Juli 2011 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragte, insbesondere wegen eines Ereignisses aus dem Jahr 1979, das sie als Überfall im Park beschrieb. Ihre wesentlichen Argumente waren, dass sie aufgrund der Jugend des Täters und ihrer beruflichen Situation keine Strafanzeige damals stellte, und dass dieser Vorfall zusammen mit anderen Gewaltvorfällen betrachtet werden sollte. Beklagte: Die zuständige Behörde, die den Antrag der Klägerin ablehnte. Sie argumentierte, dass der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff nicht nachgewiesen sei, insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufs ohne frühere Anzeige oder Benennung von Zeugen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beantragte fast 32 Jahre nach einem angeblichen Überfall eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG, ausgehend von einem Vorfall im Oktober 1979, bei dem sie von einem jungen Mann sexuell bedrängt worden sei. Sie hatte damals keine Strafanzeige erstattet und nannte auch keine Zeugen. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Augsburg, Az.: 32 O 2105/13, Urteil vom 04.04.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage und Drittwiderklage werden abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 97% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 3%. Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten […]