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Voraussetzungen eines Anspruchs auf Opferentschädigung – Beweiserleichterung

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Über 30 Jahre nach einem mutmaßlichen Überfall in einem Park scheitert eine Frau mit ihrem Antrag auf Opferentschädigung vor Gericht. Der Grund: Sie hatte den Vorfall damals nicht angezeigt und konnte den Angriff nicht mehr beweisen. Das Landessozialgericht Hamburg sah die Beweisnot als selbst verschuldet an und wies den Antrag ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 VE 2/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 29.11.2022
  • Aktenzeichen: L 3 VE 2/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen eines Opferentschädigungsverfahrens
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Opferentschädigungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Frau, die am 26. Juli 2011 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragte, insbesondere wegen eines Ereignisses aus dem Jahr 1979, das sie als Überfall im Park beschrieb. Ihre wesentlichen Argumente waren, dass sie aufgrund der Jugend des Täters und ihrer beruflichen Situation keine Strafanzeige damals stellte, und dass dieser Vorfall zusammen mit anderen Gewaltvorfällen betrachtet werden sollte.
  • Beklagte: Die zuständige Behörde, die den Antrag der Klägerin ablehnte. Sie argumentierte, dass der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff nicht nachgewiesen sei, insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufs ohne frühere Anzeige oder Benennung von Zeugen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin beantragte fast 32 Jahre nach einem angeblichen Überfall eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG, ausgehend von einem Vorfall im Oktober 1979, bei dem sie von einem jungen Mann sexuell bedrängt worden sei. Sie hatte damals keine Strafanzeige erstattet und nannte auch keine Zeugen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Opferentschädigung hat, obwohl kein Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs vorliegt, und ob die Beweislage durch die lange Zeitspanne verschuldet war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geforderten Versorgungsleistungen.
  • Begründung: Es fehle der Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG greife nicht, da der Beweisverlust der Klägerin zuzurechnen ist. Der Antrag wurde erst 32 Jahre nach dem Vorfall gestellt, und es wurden weder Strafanzeige erstattet noch Zeugen benannt.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keine Leistungen nach dem OEG für den Vorfall von 1979. Die geltend gemachten Vorfälle werden weiterhin separat betrachtet, und es erfolgt keine Revision der Entscheidung. Außergerichtliche Kosten werden im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Opferentschädigung: Finanzielle und psychosoziale Unterstützung für Gewaltopfer

Opferentschädigung spielt eine entscheidende Rolle im Entschädigungsrecht, indem sie Opfern von Gewalt oder schweren Straftaten finanzielle Unterstützung bietet. Die gesetzlichen Regelungen zum Thema beinhalten klare Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Beweiserleichterung zu, die es Opfern ermöglicht, ihre Ansprüche leichter nachzuweisen, ohne übermäßige Hürden überwinden zu müssen….


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