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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletztenrentengewährung wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit

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Ein ehemaliger Elektromechaniker und Dachdecker aus P. kämpfte vor Gericht um eine Verletztenrente, nachdem bei ihm asbestbedingte Pleuraveränderungen diagnostiziert wurden. Trotz Anerkennung der Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft lehnte das Landessozialgericht Hamburg seinen Anspruch ab, da die Gutachter keine ausreichende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit feststellen konnten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Schwierigkeiten bei der Beurteilung von asbestbedingten Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 5/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Hamburg Datum: 28.09.2022 Aktenzeichen: L 2 U 5/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Gewährung einer Verletztenrente aufgrund anerkannter Berufskrankheit Rechtsbereiche: Sozialrecht, Berufskrankheitenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist eine Einzelperson, geboren 1958, die als Elektromechaniker, Schlosser und Dachdecker tätig war und später in Deutschland in der Fertigung von Bremsbelägen arbeitete. Der Kläger beantragt die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit (BK 4103 – Asbestose). Er argumentiert, dass seine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der anerkannten Berufskrankheit nicht korrekt bewertet wurde. Beklagte: Die Beklagte ist die zuständige Behörde/Körperschaft, die den Antrag auf die Verletztenrente abgelehnt hat. Sie argumentiert, dass die vorliegenden Befunde und Gutachten keine rentenrelevante MdE begründen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte 2018 gesundheitliche Probleme, die zur Annahme einer Berufskrankheit durch Asbestexposition führten. Die Erkrankung wurde als Berufskrankheit anerkannt,


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