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Verletztenrentengewährung wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Ein ehemaliger Elektromechaniker und Dachdecker aus P. kämpfte vor Gericht um eine Verletztenrente, nachdem bei ihm asbestbedingte Pleuraveränderungen diagnostiziert wurden. Trotz Anerkennung der Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft lehnte das Landessozialgericht Hamburg seinen Anspruch ab, da die Gutachter keine ausreichende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit feststellen konnten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Schwierigkeiten bei der Beurteilung von asbestbedingten Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 5/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 28.09.2022
  • Aktenzeichen: L 2 U 5/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Gewährung einer Verletztenrente aufgrund anerkannter Berufskrankheit
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Berufskrankheitenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger ist eine Einzelperson, geboren 1958, die als Elektromechaniker, Schlosser und Dachdecker tätig war und später in Deutschland in der Fertigung von Bremsbelägen arbeitete. Der Kläger beantragt die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit (BK 4103 – Asbestose). Er argumentiert, dass seine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der anerkannten Berufskrankheit nicht korrekt bewertet wurde.
  • Beklagte: Die Beklagte ist die zuständige Behörde/Körperschaft, die den Antrag auf die Verletztenrente abgelehnt hat. Sie argumentiert, dass die vorliegenden Befunde und Gutachten keine rentenrelevante MdE begründen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte 2018 gesundheitliche Probleme, die zur Annahme einer Berufskrankheit durch Asbestexposition führten. Die Erkrankung wurde als Berufskrankheit anerkannt, allerdings wurde ihm keine Verletztenrente bewilligt, da keine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden konnte. Der Kläger widersprach dieser Entscheidung und erhob Klage, die jedoch abgewiesen wurde. Er legte dagegen Berufung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob die von der Berufskrankheit hervorgerufenen gesundheitlichen Einschränkungen eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bewirken und ob die vorliegenden Gutachten für eine solche Feststellung methodisch korrekt erstellt wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es bleibt bei der Entscheidung, dass keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Berufskrankheit besteht.
  • Begründung: Das Gericht sah keine Beanstandung in den fachlichen und methodischen Aspekten der vorliegenden Gutachten, die keine rentenfähige Beeinträchtigung der Lungenfunktion feststellten. Die bestehenden gesundheitlichen Probleme seien unabhängig von der Asbestexposition und verursachen keine relevante MdE.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Verletztenrente aufgrund der Berufskrankheit. Die Kosten des Verfahrens sind vom Kläger zu tragen. Eine Revision des Urteils wird nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil endgültig ist.

Verletztenrente und Berufskrankheit: Ein Fall zeigt rechtliche Hürden auf

Die Verletztenrente spielt eine zentrale Rolle im Sozialrecht, insbesondere wenn es um die finanziellen Folgen von Berufskrankheiten geht….


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