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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fluggastanspruch bei einer abweichenden Landung und Bustransfer zum Zielflughafen

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Zwei Fluggäste klagen gegen eine Fluggesellschaft, weil ihr Flug aufgrund eines drohenden Nachtflugverbots umgeleitet wurde und sie erst mit Verspätung ihr Ziel erreichten. Der Fall landete vor dem Landgericht Hamburg, das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, ob eine solche Umleitung eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt und den Passagieren somit eine Ausgleichszahlung zusteht. Letztendlich entschied das Gericht gegen die Kläger, da die beiden Flughäfen als zur selben Region gehörig eingestuft wurden und die Verspätung unter drei Stunden lag. Zum vorliegenden Urteil Az.: 305 S 33/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hamburg Datum: 13.05.2022 Aktenzeichen: 305 S 33/20 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Fluggastrecht, Reiserecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fluggäste, die gegen die Fluggesellschaft Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen. Sie argumentieren, dass die Änderung des Ankunftsflughafens einer Annullierung gleichkommt. Beklagte: Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat. Sie argumentiert, dass die Änderung des Ankunftsflughafens keine Annullierung darstellt, sondern lediglich eine Verspätung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger hatten einen Flug gebucht, der nicht am Zielort H., sondern in H1 landete. Die Fluggesellschaft arrangierte einen Bus für die Passagiere, um den ursprünglichen Zielort zu erreichen. Die Kläger behaupteten, dass dies einer Annullierung gleichkäme und forderten Ausgleichszahlungen. Kern des Rechtsstreits: Fraglich ist, ob die Umleitung an ei


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