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Bußgeldverfahren – Einspruchsverwerfung nach nicht beschiedenem Entbindungsantrag

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Ein Hamburger Gericht verhängte gegen einen Fahrer ein Bußgeld und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Doch das Oberlandesgericht hob die Strafe auf, da das Amtsgericht einen Antrag auf Anwesenheitsbefreiung des Fahrers nicht bearbeitet hatte – ein juristisches Verfahrensfehler mit Folgen. Nun muss sich das Amtsgericht erneut mit dem Fall befassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 RB 22/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 24.11.2022
  • Aktenzeichen: 5 RB 22/22 – 3 Ss-OWi 246/22
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Ordnungswidrigkeitensache
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Der Betroffene war Adressat eines Bußgeldbescheids wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Er beantragte durch seinen Verteidiger, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit zu werden, da er die Fahrereigenschaft einräumte, aber keine weiteren Angaben machen wollte.
  • Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres: Sie erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, verhing eine Geldbuße von 160 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein und beantragte, nicht persönlich vor Gericht erscheinen zu müssen, da er die Fahrereigenschaft einräumte und keine weiteren Angaben tätigen wollte. Dieser Antrag wurde nicht vom Amtsgericht entschieden, das den Einspruch schließlich verwarf, da der Betroffene nicht zur Verhandlung erschien.
  • Kern des Rechtsstreits: Entscheidender Punkt war, ob dem Antrag des Betroffenen auf Befreiung vom persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgegeben werden müssen, da er die wesentlichen Punkte eingeräumt hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamburg hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurück.
  • Begründung: Das Amtsgericht hätte den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen prüfen und ihm nachkommen müssen, da die Fahrereigenschaft eingeräumt war und somit keine wesentlichen Fragen mehr zu klären waren. Das Ausbleiben des Betroffenen war daher als entschuldigt anzusehen.
  • Folgen: Das Verfahren wird erneut vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona verhandelt, und es muss über den Antrag auf Befreiung vom persönlichen Erscheinen entschieden werden. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Bearbeitung von Anträgen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen.

Einspruchsverwerfung: Folgen eines nicht beschiedenen Entbindungsantrags im Bußgeldverfahren

Im deutschen Verkehrsrecht können Bußgeldverfahren bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Falschparkerstellungen erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Betroffene haben die Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und sich somit gegen die verhängte Strafe zu verteidigen….


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