Kann eine 82-jährige Frau rückwirkend die Anerkennung einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ erstreiten, obwohl sich ihr Gesundheitszustand über Jahre schleichend verschlechterte? Das Landessozialgericht Hamburg musste diese Frage im Fall einer Seniorin klären, deren Mobilität durch Wirbelsäulenprobleme, Knieverschleiß und eine Schulterverletzung zunehmend eingeschränkt war. Der Prozess beleuchtet die strengen Anforderungen an das Merkzeichen „aG“ und zeigt, wie wichtig eindeutige medizinische Belege für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 SB 27/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Hamburg Datum: 25.04.2023 Aktenzeichen: L 3 SB 27/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Sozialrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Frau, die beantragt, das gesundheitliche Merkmal „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 9. Februar 2015 anerkennen zu lassen. Sie argumentiert, dass sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, insbesondere einer Rotatorenmanschettenruptur, ihre Gehfähigkeit seit 2015 stark beeinträchtigt sei. Beklagter: Die Sozialbehörde, die die Anerkennung des Merkzeichens „aG“ ab dem 1. Januar 2018 vornehmen will. Der Argumentationspunkt ist, dass die Voraussetzungen für „aG“ erst ab 2018 erfüllt waren, da vorher die Einschränkungen nicht vergleichbar damit waren, was das Merkzeichen erfordert. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte mehrere Anträge auf die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gestellt, die abgelehnt wurden. Sie war der Meinung, dass sie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ schon seit Februar 2015 erfüllt, da sie gesundheitlich stark eingeschränk
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 17/14 – Beschluss vom 24.03.2014 Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten trägt die Beschwerdeführerin nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 €. Gründe I. Am 15. Januar 2014 verstarb X. Sie war geschieden. Aus der Ehe ist die Antragstellerin hervorgegangen. Diese Umstände […]