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Schwerbehindertenrecht – GdB-Feststellung – Diabetes mellitus Typ 1

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Eine junge Diabetikerin klagt gegen die Herabsetzung ihres Behindertengrades – doch das Sozialgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung der Behörden. Trotz intensiver Insulintherapie sieht das Gericht keine gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag der Klägerin, die ihren Diabetes nach Ansicht der Gutachter gut im Griff hat. Der Fall wirft die Frage auf, wie objektiv der Grad der Behinderung bei Diabetes gemessen werden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 43 SB 478/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sozialgericht Hamburg Datum: 07.06.2023 Aktenzeichen: S 43 SB 478/21 Verfahrensart: Anfechtungsklage im Schwerbehindertenrecht Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine 2004 geborene Person, die gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 klagt. Die Klägerin argumentiert, dass die Herabsetzung ihres GdB rechtswidrig sei, da sie weiterhin erhebliche Probleme durch ihren Diabetes mellitus Typ I habe, insbesondere Schwankungen, die ihre Mutter schwer kontrollieren könne. Sie fordert die Rücksetzung des GdB auf 50. Beklagte: Die zuständige Behörde, die den Bescheid zur Neufeststellung des GdB erlassen hat. Die Beklagte argumentiert, dass die Neufeststellung des GdB rechtmäßig auf Basis der erhobenen Befunde und Gutachten ist, die keinen außergewöhnlich hohen Therapieaufwand oder schwer regulierbare Stoffwechsellagen anzeigen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den zuvor festgestellten GdB von 50 auf 40 zu senken und das Merkzeichen für Hilflosigkeit zu entziehen. Die Behörde hatte nach medizinischen Untersuchungen entschieden, die ursprüngliche Einstufung zu ändern, da keine gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung durch den Diabetes mellitus Typ


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