Eine junge Diabetikerin klagt gegen die Herabsetzung ihres Behindertengrades – doch das Sozialgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung der Behörden. Trotz intensiver Insulintherapie sieht das Gericht keine gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag der Klägerin, die ihren Diabetes nach Ansicht der Gutachter gut im Griff hat. Der Fall wirft die Frage auf, wie objektiv der Grad der Behinderung bei Diabetes gemessen werden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 43 SB 478/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sozialgericht Hamburg
- Datum: 07.06.2023
- Aktenzeichen: S 43 SB 478/21
- Verfahrensart: Anfechtungsklage im Schwerbehindertenrecht
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine 2004 geborene Person, die gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 klagt. Die Klägerin argumentiert, dass die Herabsetzung ihres GdB rechtswidrig sei, da sie weiterhin erhebliche Probleme durch ihren Diabetes mellitus Typ I habe, insbesondere Schwankungen, die ihre Mutter schwer kontrollieren könne. Sie fordert die Rücksetzung des GdB auf 50.
- Beklagte: Die zuständige Behörde, die den Bescheid zur Neufeststellung des GdB erlassen hat. Die Beklagte argumentiert, dass die Neufeststellung des GdB rechtmäßig auf Basis der erhobenen Befunde und Gutachten ist, die keinen außergewöhnlich hohen Therapieaufwand oder schwer regulierbare Stoffwechsellagen anzeigen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den zuvor festgestellten GdB von 50 auf 40 zu senken und das Merkzeichen für Hilflosigkeit zu entziehen. Die Behörde hatte nach medizinischen Untersuchungen entschieden, die ursprüngliche Einstufung zu ändern, da keine gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung durch den Diabetes mellitus Typ I vorlägen.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 im Fall der Klägerin gerechtfertigt ist und ob der Therapieaufwand und die Auswirkungen des Diabetes tatsächlich schwer genug sind, um einen höheren GdB zu rechtfertigen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4.8.2021 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021) ist rechtmäßig.
- Begründung: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die eingeholten Befundberichte und das Gutachten des Facharztes, die beide feststellten, dass der GdB von 40 für die Klägerin gerechtfertigt ist. Die Beurteilung basiert auf der objektiven Einschränkung und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Klägerin. Der bisherige Therapieaufwand und die Stoffwechseleinstellung der Klägerin rechtfertigen keinen höheren GdB, da es keine außergewöhnlich schwer regulierbaren Stoffwechsellagen oder diabetesbedingte Folgeerkrankungen gibt.
- Folgen: Die Klägerin bleibt bei der Einstufung mit einem GdB von 40. Das Urteil bestätigt die Bedeutung von objektiven medizinischen Befunden bei der Festlegung des GdB und hält die Praxis der genauen medizinischen Begutachtung und umfassenden Bewertung aller relevanten Beeinträchtigungen aufrecht. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten.
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