Ein Arbeitnehmer klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz in Höhe von 6.000 Euro, da dieser ihm sein Gehalt für 14 Monate erst nachträglich auszahlte und ihm so angeblich ein steuerlicher Nachteil entstand. Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab, da der Kläger die Höhe des Steuerschadens nicht anhand seiner Steuererklärungen nachweisen konnte und sich somit der Berechnung auf Jahresbasis entzogen habe. Die Richter stellten klar, dass eine rückwirkende Gehaltszahlung immer im Kontext der gesamten Jahreseinkünfte betrachtet werden muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 3/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Datum: 08.08.2023 Aktenzeichen: 6 Sa 3/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Angestellter, der Schadensersatz aufgrund eines Steuerschadens durch verspätete Lohnzahlungen fordert. Beklagte: Eine Organisation, die für die Unterbringung von Wohnungs- und Obdachlosen in Hamburg zuständig ist und dem Kläger während eines Kündigungsschutzprozesses seinen Lohn nachzahlt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen eines Steuerschadens, der durch nachträgliche Lohnzahlungen nach einem Kündigungsschutzprozess entstanden sein soll. Der Kläger behauptet, dass die verspätete Zahlung zu einer höheren Steuerprogression geführt habe. Kern des Rechtsstreits: Es stellt sich die Frage, ob der Kläger einen nachweisbaren Steuerschaden durch die verspätete Lohnzahlung der Beklagten erlitten hat und ob die Berechnung seines Steuerschadens ohne tatsächliche
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München – Az.: 34 Wx 6/12 – Beschluss vom 20.02.2012 I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 20. Dezember 2011 aufgehoben. II. Die Sache wird an das Amtsgericht Rosenheim – Grundbuchamt – zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über […]