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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

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Trotz mehrerer Bandscheibenoperationen und chronischer Schmerzen hat das Landessozialgericht Hamburg den Anspruch einer 53-jährigen Frau auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Gutachter bescheinigten der Klägerin weiterhin die Fähigkeit, leichte Tätigkeiten in sitzender Position auszuüben, was für das Gericht ausreichend war, um eine volle oder teilweise Erwerbsminderung zu verneinen. Die Entscheidung wirft Fragen nach der Definition von Erwerbsfähigkeit im Kontext chronischer Erkrankungen auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 60/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 13.12.2022
  • Aktenzeichen: L 3 R 60/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Streit um Erwerbsminderungsrente
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Rentenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Frau, geboren 1970, beantragte Erwerbsminderungsrente aufgrund gesundheitlicher Beschwerden, darunter Bandscheibenvorfälle, depressive Störungen und andere physische Leiden. Die Klägerin argumentierte, dass sie nicht mehr fähig sei, ihre Arbeit als Reinigungskraft auszuführen und forderte eine Rente aufgrund voller Erwerbsminderung.
  • Beklagte: Träger der Rentenversicherung, verweigerte die Gewährung der Erwerbsminderungsrente mit der Begründung, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin kämpfte seit mehreren Jahren mit gesundheitlichen Problemen, die ihre Fähigkeit zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen. Trotz mehrfacher Operationen und Rehabilitationsprogramme wurde ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt, da Gutachten besagten, sie sei noch in der Lage, eingeschränkt zu arbeiten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme als voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI anzusehen ist und somit Anspruch auf eine entsprechende Rente hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg, die Klage abzuweisen, wurde bestätigt.
  • Begründung: Die Klägerin wurde nicht als erwerbsgemindert im gesetzlichen Sinne angesehen, da sie nach den medizinischen Gutachten in der Lage ist, unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Die gesundheitlichen Einschränkungen rechtfertigen keine volle oder teilweise Erwerbsminderung.
  • Folgen: Die Entscheidung bestätigte die Praxis, dass allein das Vorliegen einer gesundheitlichen Einschränkung nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente führt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist endgültig, da die Revision nicht zugelassen wurde.

Wichtige Urteile zur vollen Erwerbsminderungsrente: Ansprüche und Voraussetzungen

Die Rente wegen Erwerbsminderung spielt eine entscheidende Rolle für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig zu arbeiten. Es gibt zwei Arten von Erwerbsminderungsrenten: die volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente. Um Anspruch auf eine dieser Leistungen zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, darunter der Gesundheitszustand des Antragstellers und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit….


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