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Rechtsanwälte Kotz GbR

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs – Kenntnis von Erwerbsmöglichkeiten

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Ein Hamburger Gericht stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Kündigungsschutzprozess. Gekündigte müssen sich nicht auf jeden Job bewerben, nur weil der Arbeitgeber die Kündigung für rechtens hält. Der Arbeitgeber muss konkrete alternative Beschäftigungsmöglichkeiten nachweisen, um Verzugslohnzahlungen zu vermeiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 51/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Datum: 06.04.2023 Aktenzeichen: 8 Sa 51/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren über Verzugslohnansprüche Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, der Verzugslohnansprüche geltend macht. Er argumentiert, dass er keinen anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen hat und geht davon aus, dass keine konkreten Erwerbsmöglichkeiten vorhanden waren, die ihm bekannt waren und die er hätte annehmen sollen. Beklagte: Der Arbeitgeber, der die Verzugslohnzahlung bestreitet, indem er behauptet, dass der Kläger böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen hat. Die Beklagte weist darauf hin, dass es geeignete Stellen gab und der Kläger verpflichtet war, diese anzunehmen oder sich darauf zu bewerben. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert Verzugslohn von der Beklagten für mehrere Monate im Jahr 2021. Das Arbeitsgericht hatte teilweise zu seinen Gunsten entschieden, wobei es Verzugslohnansprüche für spätere Monate verneinte. Der Kläger behauptet, dass keine geeigneten und ihm bekannten Stellenangebote existierten. Kern des Rechtsstreits: Ob der Arbeitnehmer böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen hat, obwohl ihm Arbeitsmöglichkeiten bekannt waren


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