Eine ehemalige Teamleiterin gewinnt vor dem Arbeitsgericht Hamburg einen Rechtsstreit um ihre Abfindung gegen die D.-Gruppe. Obwohl sie zwischenzeitlich bei einem anderen Unternehmen tätig war, wird ihre gesamte Beschäftigungszeit seit 2010 angerechnet. Der Konzern muss nun nachträglich 71.808,40 Euro zusätzlich zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 28 Ca 73/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Hamburg Datum: 30.11.2022 Aktenzeichen: 28 Ca 73/22 Verfahrensart: Klageverfahren bezüglich Abfindungsanspruch Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin arbeitete zuletzt als Leiterin der Personalabteilung bei der A. L. GmbH. Sie verlangt eine höhere Abfindung unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Beklagte: Das Unternehmen, das durch Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis der Klägerin übernommen hat. Es argumentiert, dass der Klägerin keine höhere Abfindung zusteht, da frühere Beschäftigungszeiten aufgrund einer Eigenkündigung nicht berücksichtigt werden sollen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war zuvor bei der D. & … GmbH beschäftigt, die auf die Beklagte verschmolzen wurde. Nach einem Betriebsübergang von der A. L. GmbH auf die Beklagte forderte die Klägerin im Rahmen eines Sozialplans eine höhere Abfindung. Die Beklagte erkannte jedoch nicht die gesamte frühere Beschäftigungszeit an. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Celle – Az.: 5 U 146/15 – Urteil vom 25.10.2018 Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 5. Oktober 2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer/Einzelrichterin des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen. Dem beklagten Land fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. Das gilt nicht für die außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin; diese […]