Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin verliert ihren Job in der Probezeit – trotz Widerspruchs des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in den ersten sechs Monaten nicht greift und die Genossenschaft daher ohne Angabe von Gründen kündigen durfte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen des Kündigungsschutzes in der Probezeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 29 Ca 110/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Hamburg Datum: 04.07.2024 Aktenzeichen: 29 Ca 110/24 Verfahrensart: Kündigungsschutzklage Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin, eine schwerbehinderte kaufmännische Angestellte bei einer Wohnungsbaugenossenschaft, argumentiert, dass die Kündigung aufgrund fehlender sozialer Rechtfertigung unwirksam sei. Sie habe ihre Schwerbehinderung mitgeteilt, und die Beklagte habe von dieser Schwerbehinderung durch die Lohnsteuerfreibeträge Kenntnis haben müssen. Zudem beansprucht sie einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Beklagte: Eine Wohnungsbaugenossenschaft, vertritt die Auffassung, dass die Kündigung während der Probezeit wegen unzureichender Leistung gerechtfertigt ist. Sie streitet ab, vor der Kündigung Kenntnis von der Schwerbehinderung gehabt z
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de AG Hamburg-St. Georg, Az.: 925 C 337/16 Urteil vom 28.02.2017 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 71,16 € zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird […]