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Verkehrsunfall – Schutzzweck einer Fußgängerampel für wartepflichtigen Querverkehr

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Ein Mercedes-Fahrer in Hamburg übersah beim Einbiegen in eine vorfahrtsberechtigte Straße einen anderen Pkw und verursachte einen Unfall. Obwohl er sich auf eine rote Fußgängerampel berief, wies das Landgericht Hamburg seine Klage auf Schadensersatz ab, da diese Ampel für den Querverkehr keine Bedeutung hatte. Der Fahrer muss nun für den Totalschaden seines Fahrzeugs selbst aufkommen.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 03.06.2024
Aktenzeichen: 331 O 54/23
Verfahrensart: Schadensersatzklage bei Verkehrsunfall
Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Eine Privatperson, die Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall beansprucht. Er argumentiert, dass die Beklagten seine Vorfahrt verletzt haben, indem sie eine rote Fußgängerampel missachtet haben, was zur Kollision führte.
Beklagte: Eine weitere Privatperson und die Versicherungsgesellschaft ihres Fahrzeugs. Die Beklagte gibt an, dass der Kläger in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren ist, als sich ihr Fahrzeug bereits im Einmündungsbereich befand, und bestreitet das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes.

Um was ging es?

Sachverhalt: Am 04.10.2022 ereignete sich in Hamburg ein Verkehrsunfall zwischen den Fahrzeugen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger behauptet, er habe bei Rotlicht für den Querverkehr gestanden, als die Beklagte trotz Rotlichts in seinen Wagen fuhr. Die Beklagte hingegen bestreitet das Rotlicht und sieht die Schuld beim Kläger für das Befahren der vorfahrtsberechtigten Straße.
Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die Beklagte gegen ein Rotlicht verstoßen hat und damit die Verantwortung für den Unfall trägt oder ob der Klä[…]


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