Ein Einsatzwagen der Polizei kollidierte in Hamburg mit einem PKW, obwohl dieser bei Grünlicht fuhr. Die Beamtin am Steuer des Einsatzwagens missachtete eine rote Ampel und übersah den PKW aufgrund eingeschränkter Sicht, was zu einem erheblichen Sachschaden führte. Das Landgericht Hamburg sprach dem PKW-Fahrer vollen Schadensersatz zu, da die Polizistin ihre Sorgfaltspflichten bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten verletzt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 323 O 206/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hamburg Datum: 14.12.2023 Aktenzeichen: 323 O 206/22 Verfahrensart: Schadensersatzverfahren Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Amtshaftungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fahrer eines PKW, der Schadensersatz für materielle Schäden aus einem Verkehrsunfall fordert. Er behauptet, mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren zu sein und dass das Polizeifahrzeug ohne Signalhorn in die Kreuzung eingefahren ist. Beklagte: Betreiberin des Einsatzfahrzeugs, dessen Fahrerin als Polizeibeamtin im Einsatz war. Sie erkennt einen Teil der Schadensersatzansprüche an, bestreitet jedoch die vollständige Haftung. Die Beklagte argumentiert, dass das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn den Kreuzungsbereich betreten habe. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen eines Unfalls mit einem Polizeifahrzeug, das angeblich bei Rotlicht mit Sonderrechten in eine Kreuzung einfuhr. Der Kläger behauptet, das Einsatzfahrzeug sei ohne eingeschaltetem Signalhorn in die Kreuzung gefahren. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob das Polizeifahrzeug unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt mit Sonderrechten bei Rotlicht in di
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