Eine Hamburger Arbeitnehmerin scheitert mit ihrer Klage auf Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 15.000 Euro. Strenge arbeitsvertragliche Ausschlussfristen führten zum Verfall ihrer Ansprüche, obwohl parallel eine Kündigungsschutzklage lief. Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab und bestätigte die Gültigkeit der Klauseln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 Ca 275/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Hamburg Datum: 01.11.2023 Aktenzeichen: 17 Ca 275/22 Verfahrensart: Arbeitsrechtliches Erkenntnisverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Arbeitnehmerin, die auf Zahlung der Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 klagt. Sie argumentiert, dass ihr mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehe. Beklagte: Arbeitgeberin, die sich gegen die Klage verteidigt und darauf verweist, dass die Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen seien. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, die seit dem 01. April 2017 in der Schadensbearbeitung für die Beklagte tätig war, forderte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens am 31. Oktober 2022. Die Klägerin machte ihre Ansprüche erstmals am 26. April 2023 geltend. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden mussten. Kern des Rechtsstreits: Ob die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin trotz Nichteinhaltung der Ausschlussfristen bestehen oder ob sie verfallen sind.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 288/09 Beschluss vom 22.06.2010 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat […]