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Überstundenvergütung – Anforderungen an die Substantiierung des Klaganspruchs

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Eine ehemalige Pflegedienstleiterin blitzt mit ihrer Klage auf Überstundenvergütung vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg ab. Trotz Handlungsvollmacht durfte sie sich die Mehrarbeit nicht selbst genehmigen, so die Richter. Widersprüchliche Arbeitszeitnachweise und fehlende Belege für die Notwendigkeit der Überstunden besiegelten ihr Schicksal. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 14/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Datum: 06.02.2024 Aktenzeichen: 6 Sa 14/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ehemalige Pflegedienstleiterin eines ambulanten Pflegedienstes. Sie machte Ansprüche auf Vergütung weiterer geleisteter Überstunden geltend, die sie aufgrund betriebsbedingter Erfordernisse geleistet haben soll. Sie argumentierte, dass die Vielzahl der Aufgaben nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erledigen war und berief sich auf Zeugen, um ihre Arbeitszeiten zu bestätigen. Beklagte: Betreiberin des ambulanten Pflegedienstes. Sie wies die Ansprüche der Klägerin zurück und führte an, dass keine Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Zudem betonte sie, dass die Klägerin nicht das Recht hatte, sich eigenständig Überstunden anzuordnen, und bestritt die Richtigkeit der von der Klägerin angeführten Arbeitszeitnachweise. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Bezahlung von 442,80 Überstunden, da sie von der Beklagten nicht anerkannt wurden. In i


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