Eine 53-jährige Frau scheitert vor Gericht mit ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente, obwohl sie unter Depressionen, Bluthochdruck und diversen körperlichen Beschwerden leidet. Gutachter bescheinigen ihr zwar zahlreiche gesundheitliche Probleme, sehen sie aber dennoch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auszuüben. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung der Rentenversicherung und betont, dass nicht die Diagnosen allein, sondern die tatsächlichen Einschränkungen für den Rentenanspruch entscheidend sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 12/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Hamburg Datum: 12.03.2024 Aktenzeichen: L 3 R 12/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Frau, die am 20. August 2012 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellte. Sie argumentiert, dass sie an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen leidet, die ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Ihre Beschwerden umfassen Bluthochdruck, psychische Störungen, orthopädische Probleme und andere physische Beschwerden. Sie behauptet, diese Beeinträchtigungen würden verhindern, dass sie unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Beklagte: Die für die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten zuständige Versicherungsträgerin. Sie hat den Antrag auf Erwerbsminderungsrente mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsprobleme noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beantragte eine Erwerbsminderungsrente, da si
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az.: 5 Sa 530/13 Urteil vom 26.09.2013 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.03.2013 – 2 Ca 2440/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. T A T B E S T A N D : Die […]