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Gewährung Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen

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Eine 53-jährige Frau scheitert vor Gericht mit ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente, obwohl sie unter Depressionen, Bluthochdruck und diversen körperlichen Beschwerden leidet. Gutachter bescheinigen ihr zwar zahlreiche gesundheitliche Probleme, sehen sie aber dennoch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auszuüben. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung der Rentenversicherung und betont, dass nicht die Diagnosen allein, sondern die tatsächlichen Einschränkungen für den Rentenanspruch entscheidend sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 12/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 12.03.2024
  • Aktenzeichen: L 3 R 12/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Frau, die am 20. August 2012 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellte. Sie argumentiert, dass sie an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen leidet, die ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Ihre Beschwerden umfassen Bluthochdruck, psychische Störungen, orthopädische Probleme und andere physische Beschwerden. Sie behauptet, diese Beeinträchtigungen würden verhindern, dass sie unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
  • Beklagte: Die für die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten zuständige Versicherungsträgerin. Sie hat den Antrag auf Erwerbsminderungsrente mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsprobleme noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin beantragte eine Erwerbsminderungsrente, da sie an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen leidet, die ihrer Meinung nach ihre Fähigkeit, täglich sechs oder mehr Stunden zu arbeiten, mindern. Zu ihren Gesundheitsproblemen zählen bluthochdruckbedingte Symptome, psychische Störungen, orthopädische Beschwerden und chronische Schmerzen. Trotz mehrfacher medizinischer Begutachtungen, die teilweise verschiedene Diagnosen und Bewertungen des Leistungsvermögens ergaben, blieb die Bekte bei ihrer Entscheidung, den Rentenantrag abzulehnen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen als teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des Sozialgesetzbuches gilt und somit Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten, den Antrag auf Erwerbsminderungsrente abzuweisen, wurde als rechtmäßig bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin zwar gesundheitliche Einschränkungen hat, diese jedoch nicht ausreichen, um von einer Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn zu sprechen. Die Klägerin kann nach den eingeholten Gutachten noch leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen im erforderlichen Umfang verrichten. Diagnosen wie Zervikobrachialsydrom oder Dysthymie wurden als vorhanden anerkannt, begründen jedoch keine ausreichende Einschränkung des Leistungsvermögens.
  • Folgen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die gewünschte Rente wegen Erwerbsminderung….

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