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Eingeschränkten Haltverbot und Parken für Ladetätigkeit

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Zeitschriftenlieferung im Haltverbot? Ein Hamburger Zusteller parkte länger als erlaubt, um seine Arbeit zu erledigen und bekam dafür einen Bußgeldbescheid. Doch das Amtsgericht Hamburg sprach ihn frei, da die Ausnahmeregelung für Ladetätigkeiten im Verkehrsrecht keine zeitliche Begrenzung kennt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 249 OWi 97/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Hamburg Datum: 27.09.2024 Aktenzeichen: 249 OWi 97/24 Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Führer eines PKW Volkswagen, dem vorgeworfen wurde, im eingeschränkten Haltverbot geparkt zu haben, um Zeitschriftenpakete an Abonnementkunden auszuliefern. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport: Erließ den Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen Parkens im eingeschränkten Haltverbot. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene parkte von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr im eingeschränkten Haltverbot, um Zeitschriftenpakete auszuliefern. Der Vorgang dauerte zwischen 6 und 8 Minuten. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob das Parken zum Zwecke der Ladetätigkeit im eingeschränkten Haltverbot erlaubt ist, auch wenn die Parkdauer die Grenze von drei Minuten überschreitet. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Betroffene wurde freigesprochen. Begründung: Das Verkehrszeichen erlaubt das Parken im eingeschränkten Haltverbot zum Be- und Entladen, ohne zeitliche Einschränkung, was die Überschreitung der 3-M


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