Einbrecher bohrten sich in Hamburger Sparkassenfiliale durch die Decke und räumten über 650 Schließfächer leer. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Bank nun zu einer saftigen Schadenersatzzahlung, da sie ihre Sicherungspflichten verletzt habe. Hätte die Bank nach einem ersten Einbruchsversuch ausreichend reagiert, wäre der Millionenschaden wohl verhindert worden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 302 O 19/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hamburg Datum: 17.01.2024 Aktenzeichen: 302 O 19/23 Verfahrensart: Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht nach Einbruch Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Mietrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist durch Abtretung Inhaber der Schadensersatzforderung des Drittwiderbeklagten. Er argumentiert, dass die Beklagte ihre Pflichten zur Sicherung des Schließfaches verletzt habe und fordert Schadensersatz. Beklagte: Die Bank, welche das Schließfach vermietet hat. Sie bestreitet die Pflichtverletzung und behauptet, dass die Sicherheitsvorkehrungen den aktuellen Standards genügten und verweist auf eine Haftungsbeschränkung. Drittwiderbeklagte: Bruder des Klägers und ursprünglicher Anspruchsinhaber. Er war Erbe des Ehemanns, dessen Schließfach bei dem Einbruch betroffen war. Er bestreitet die Ansprüche der Beklagten aus ihrer Drittwiderklage. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert Schadensersatz nach einem Einbruch in eine Bankfiliale, bei dem Schließfächer aufgebrochen wurden. Die Bank hatte zuvor ähnliche Einbruchsversuche erlebt und seither ein umstrittenes Sicherheitskonzept implementiert. Die Täter konnten den Bewegungsmelder manip
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OVG Lüneburg, Az.: 7 ME 76/16, Beschluss vom 14.09.2016 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 5. Kammer – vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,– EUR festgesetzt. Gründe Mit […]