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Abfindung aus Sozialplan bei Eigenkündigung

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Ein langjähriger Mitarbeiter eines Hamburger Mineralölunternehmens kündigte seinen Job – und verpasste so eine Abfindung von bis zu 165.000 Euro. Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied, dass ihm kein Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan zusteht, da dieser erst nach seiner Kündigung abgeschlossen wurde. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Unsicherheiten für Arbeitnehmer bei Umstrukturierungen und Personalabbau. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 17/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Datum: 05.03.2024 Aktenzeichen: 6 Sa 17/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger, ein ehemaliger Leiter der Abteilung Planning & Scheduling bei einer Tochtergesellschaft der … AG, verlangte die Zahlung einer Sozialplanabfindung von 165.000 Euro, hilfsweise Schadensersatz. Er argumentierte, dass seine Eigenkündigung im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Sozialplans stand und dadurch Anspruch auf eine Abfindung bestehe. Beklagte: Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der … AG, wies die Ansprüche des Klägers ab. Sie argumentierte, dass der Kläger aufgrund seiner Eigenkündigung vor Abschluss des Sozialplans nicht in den Anwendungsbereich desselben falle und keine Abfindung beanspruchen könne. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte nach Ankündigung eines wesentlichen Personalabbaus und Umstrukturierungen durch die Beklagte sein Arbeitsverhältnis eigenständig gekündigt. Er forderte eine Abfindung gemäß dem später abgeschlossenen Sozialplan, oder zumindest Schadensersatz wegen Verletzung ein


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