Eine Fußgängerin wurde bei Dunkelheit und Nebel von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Obwohl der Unfallhergang ungeklärt blieb, wies das Landgericht Halle ihre Klage auf Schadensersatz ab, da sie sich vermutlich grob fahrlässig auf der Fahrbahn aufgehalten hatte. Die Frau muss nun trotz bleibender Schmerzen und drohender Folgeoperationen die Kosten für ihren langen Leidensweg größtenteils selbst tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 1110/11 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Halle (Saale)
- Datum: 09.08.2013
- Aktenzeichen: 4 O 1110/11
- Verfahrensart: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Fußgängerin, die auf dem Weg, eine Fahrbahn zu überqueren, von einem Kraftfahrzeug erfasst wurde. Sie machte Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz geltend, da sie behauptete, dass der Unfall durch die Unachtsamkeit und unangemessene Fahrweise des Beklagten verursacht wurde.
- Beklagten: Der Fahrer des PKW BMW und dessen Versicherungsunternehmen. Die Beklagten argumentierten, dass die Klägerin die Fahrbahn unerwartet betreten und dort gestanden habe, wodurch der Unfall nicht vermeidbar gewesen sei. Sie behaupteten, die Klägerin trage ein überwiegendes Mitverschulden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Am 22.12.2010 kam es unter winterlichen Bedingungen zu einem Unfall zwischen der klagenden Fußgängerin und dem von den Beklagten gehaltenen PKW. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen und forderte Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz. Die Beklagten hatten bereits 25 % der Ansprüche anerkannt, wonach die Klägerin jedoch die volle Haftung von 100 % erstrebte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Unfallursache im grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin selbst lag, weil sie die Fahrbahn betreten hatte, ohne die gebotene Vorsicht walten zu lassen, oder ob der Beklagte für den Unfall haftbar gemacht werden konnte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin kann kein weiteres Schmerzensgeld oder zusätzlichen Schadensersatz von den Beklagten beanspruchen.
- Begründung: Das Gericht sah ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin durch ein schuldhaftes Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin die Fahrbahn betreten und sich dort mit unzureichender Vorsicht verhalten hatte, was einen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit lieferte. Der Fahrer des PKW handelte nicht fehlerhaft, da eine Verletzung des Sichtfahrgebots oder eine überhöhte Geschwindigkeit nicht bewiesen werden konnten.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Sie erhält keine weitere Entschädigung über das bereits gezahlte Teil-Schmerzensgeld hinaus. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Sorgfaltspflicht von Fußgängern beim Überqueren von Fahrbahnen und deren Auswirkung auf die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen.
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Im Straßenverkehr zählen Fußgänger zu den besonders verletzlichen Verkehrsteilnehmern. Bei einem Unfall stellt sich häufig die schwierige Frage nach der Schuld. Das Verkehrsrecht sieht in solchen Fällen eine Vielzahl von Regelungen vor, die die Haftung von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern betreffen….