Eine Fußgängerin wurde bei Dunkelheit und Nebel von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Obwohl der Unfallhergang ungeklärt blieb, wies das Landgericht Halle ihre Klage auf Schadensersatz ab, da sie sich vermutlich grob fahrlässig auf der Fahrbahn aufgehalten hatte. Die Frau muss nun trotz bleibender Schmerzen und drohender Folgeoperationen die Kosten für ihren langen Leidensweg größtenteils selbst tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 1110/11 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Halle (Saale) Datum: 09.08.2013 Aktenzeichen: 4 O 1110/11 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Fußgängerin, die auf dem Weg, eine Fahrbahn zu überqueren, von einem Kraftfahrzeug erfasst wurde. Sie machte Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz geltend, da sie behauptete, dass der Unfall durch die Unachtsamkeit und unangemessene Fahrweise des Beklagten verursacht wurde. Beklagten: Der Fahrer des PKW BMW und dessen Versicherungsunternehmen. Die Beklagten argumentierten, dass die Klägerin die Fahrbahn unerwartet betreten und dort gestanden habe, wodurch der Unfall nicht vermeidbar gewesen sei. Sie behaupteten, die Klägerin trage ein überwiegendes Mitverschulden. Um was ging es? Sachverhalt: Am 22.12.2010 kam es unter winterlichen Bedingungen zu einem Unfall zwischen der klagenden Fußgängerin und dem von den Beklagten gehaltenen PKW. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen und forderte Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz. Die Beklagten hatten bereits 25 % der Ansprüche anerkannt, wonach die Klägerin jedoch die volle Haftung von 100 % erstrebte. Kern des Rechtsstreits: D
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall hat die gegnerische Kfz-Versicherung 4 Wochen Zeit die Schadensersatzansprüche des Geschädigten zu regulieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az: 3 W 15/10). Erst danach befindet sie sich im Verzug.[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/regulierungszeit-der-kfz-versicherung-nach-kfz-unfall_739/