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Mehrgefahrenversicherung – Leistungskürzung nach Küchenbrand durch das Erhitzen von Fett

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Wegen eines kurzen Toilettengangs muss eine Gastwirtin aus Südniedersachsen nun knapp 43.000 Euro für einen Küchenbrand in ihrem Gasthaus selbst zahlen. Beim Erhitzen von Frittierfett auf dem Herd hatte die erfahrene Wirtin die Küche kurz verlassen – eine fatale Entscheidung, wie das Landgericht Göttingen urteilte. Denn das Fett entzündete sich, und die Flammen griffen auf die Dunstabzugshaube und die Zwischendecke über. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 170/14 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Göttingen Datum: 17.09.2015 Aktenzeichen: 8 O 170/14 Verfahrensart: Zivilverfahren über Versicherungsleistungen Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Eigentümerin des Gebäudes „G Haus“, die Ansprüche auf restliche Versicherungsleistungen nach einem Küchenbrand geltend macht. Sie argumentiert, dass ihr Verhalten nicht grob fahrlässig war, da der Vorfall überraschte und ein solches Ereignis in 20 Jahren nie zuvor eingetreten ist. Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die eine Mehrgefahrenversicherung für das betroffene Gebäude bereitstellt. Sie hat den Schaden teilweise reguliert und behauptet, aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin zur Leistungskürzung berechtigt zu sein. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Versicherungsleistungen nach einem Brand in der Küche ihres Gebäudes, der aufgrund einer unbeaufsichtigten Pfanne mit heißem Fett entstanden war. Die Beklagte hat bereits einen Teil des Schadens bezahlt, verweigert aber die vollständige Begleichung, da sie der Klägerin Grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Kern des Rechtsstre


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