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Keine Teilungsversteigerung für GbR nach Neuregelung in §§ 735 ff. BGB

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Ein Hamburger Gericht weist den Antrag eines Mannes auf Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie ab, nachdem er sich mit seiner Ex-Partnerin überworfen hat. Die Richter entschieden, dass nach neuem Recht eine solche Versteigerung nur im Einvernehmen beider Gesellschafter möglich ist. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die veränderte Rechtslage für die Auflösung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Zum vorliegenden Urteil Az.: 328 T 16/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hamburg Datum: 11.06.2024 Aktenzeichen: 328 T 16/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Beschwerdeführer: Mitgesellschafter einer GbR, ehemaliger Lebensgefährte der Beschwerdegegnerin. Er argumentiert, dass er berechtigt sei, die Teilungsversteigerung des einzigen GbR-Vermögensgegenstandes eigenständig zu beantragen, nachdem eine Einigung über den freihändigen Verkauf nicht erzielt werden konnte. Beschwerdegegnerin: Mitgesellschafterin und ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Sie widersetzte sich der von ihm angestrebten Teilungsversteigerung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beschwerdeführer kündigte das Gesellschaftsverhältnis einer GbR mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, welche ein gemeinsames Grundstück besaß. Nach gescheiterter freihändiger Veräußerung beantragte er eine Zwangsversteigerung, um die GbR aufzulösen. Kern des Rechtsstreits: Kann ein einzelner Gesellschafter nach Kündigung des GbR-Verhältnisses eigenständig eine Teilungsversteigerung beantragen, oder ist dazu die gemeinsame Entscheidung aller Liquidatore


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